Volltext: Branntweinwirtschaft und Volksernährung [30]

nicht mehr genügt werden, als die zur Versteuerung zugetusseuen 
Branntweinmengen stark beschnitten wurden. Die Nachfrage wuchs 
weit über das Angebot hinaus und wurde so dringlich, daß eine 
Einwirkung auf die Preise nicht ausbleiben konnte. 
Die Spiritus-Zentrale konnte ihrer ganzen Ver 
fassung und Stellung nach diese Marktlage nicht aus 
nutzen, wohl aber vermochten es die Außenseiter und 
Zwischenhändler. 
Gleichzeitig mit der im Frühjahr 1915 beginnenden starke» 
Einschränkung des Trinkbranntwein-Verbrauchs^) war das Recht zur 
Versteuerung von Branntwein nur denen zugesprochen worden, die 
im vergangenen Betriebsjahre Branntwein versteuert hatten?). Die 
dieser Bestimmung zugrunde liegende Absicht mag gewesen sein, 
eine anteilsmäßige Versorgung der bisherigen Verbraucher zu be 
wirken. Doch wurde das nur unvollkommen erreicht, weil solche 
Abnehmer, die gewohnt waren, ihren Bedarf in der Form schon 
versteuerten Branntweins von der Spritfabrik oder vom Zwischen 
händler zu beziehen, von dem guten Willen ihrer bisherigen Liefe 
ranten abhängig wurden. In dieser Lage befand sich die größere 
h Zahl der kleinen und mittleren Destillationsbetriebe. Für die 
Spiritus-Zentrale und die großen Spritfabriken verbot es sich, 
diese Notlage sich zunutze zu machen; sie belieferten ihre früheren 
Kunden in angemessener Weise weiter. Andere Unternehmer aber 
handelten nicht so. Sie ließen ihre früheren Kunden im Stich, 
lieferten ihnen entweder gar nicht oder nur zu Preisen, die weit 
über denen der Spiritus-Zentrale lagen. Nach dem Jahresbericht 
der Spiritus-Zentrale über das Geschäftsjahr 1914/15 wurden für 
versteuerten Branntwein durchschnittlich 100 Mark mehr 
verlangt, als der Verkaufspreis der Spiritus-Zentrale betrug. 
Um diesem Mißbrauche entgegenzutreten, wurde durch die Be 
känntmachung vom 28. Oktober 1915 (R-G-Bl. S. 718) bestimmt, 
solchen Personen das Versteuerungsrecht zu entziehen sei, die 
sich weigerten, ihren früheren Abnehmern Branntwein zu an 
gemessenen Preisen und in einer Menge abzugeben, die den zur Ver 
jteuerung freigegebenen Hundertteilen der im Betriebsjahre 1913/14 
gelieferten Menge entsprach"). 
9 Vgl. vben S- 30. 
-) Bekanntmachung vom 3l. März 1915 Oll.G.Bl- C- 208>. 
, s> Vgl. Denkschrift über wirtlebaittiche Massnahmen aus Aniah des 
Kruges, 6. Nachtrag S. 75,
	        
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