Volltext: Branntweinwirtschaft und Volksernährung [30]

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o) Der Verkaufs preis 
Die steigende Richtung der von der Spiritus-Zentrale de» 
Brennern gewährten Preise mußte in verstärktem Maße in den 
Verkaufspreisen zum Ausdruck kommen. Steigerteil sich diese doch 
nicht nur in den, Verhältnis des verteuerten Rohspirituspreises. 
Unabhängig davon waren seit Kriegsbeginn auch die weiteren Un 
kosten auf dem Wege von der Brennerei bis zrlm Verbraucher gestiegen. 
Doch müssen wir zum besseren Verständnis der folgenden Aus 
führungen einige allgemeine Bemerkungen vorausschicken. 
Der aus den Kartoffelbrennereien kommende und von der 
Spiritus-Zentrale übernommene Nohspiritus ist kein Fertigerzeugnis. 
Er enthält Bestandteile, die ausgeschieden werden müssen, ehe er 
verbrauchsfähig wird. Dieser Reinigungsvorgang wird in den 
Spritfabriken oder Reinigungsanstalten vollzogen. Je nach dem 
Grade der vorgenommenen Reinigung wird das sich ergebende Er 
zeugnis unterschieden und unter besonderen Benennungen in de» 
Handel gebracht. Die im Handel gangbarste Ware ist der sogenannte 
„Fein- oder Primasprit", dessen Preisbildung wir auch den 
folgenden Betrachtungen zugrunde legen wollen. 
Die Spiritus-Zentrale verkauft den Sprit in dem Zustande, 
wie er aus der Spritfabrik kommt, oder nach vorheriger Vergällung. 
Der unvergällt in den Verkehr kommende Sprit muß ver 
steuert werden; ihn trifft die Verbrauchsabgäbe. Er wird in der 
Hauptsache dem Trinkverbrauche zugeführt und wandert in die De 
stillationen, wo er durch Verdünnung und gewöhnlich unter Zusatz 
von Essenzen in trinkfertigen Branntwein verwandelt wird. 
Vergällter Spiritus bleibt von der Verbrauchsabgabe befreit. 
Die Vergällung kann vollständig oder unvollständig sein. Der voll 
ständig vergällte Spiritus dient in der Hauptsache Brenn- und 
Leuchtzwecken, während der unvollständig vergällte Spiritus als Roh 
stoff für die Gärungsessig-Jndustrie oder als Hilfsstoff für einige ge 
werbliche Zwecke gebraucht wird. Der vergällte Spiritus ist nicht 
nur steuerfrei, sondern erhält noch eine staatliche „Vergütung", die 
durch die der gesamten Erzeugung auferlegte „Betriebsauflage" auf 
gebracht wirdH. Bei der Bemessung der Vergütung wird zwischen 
dem vollständig und dem unvollständig vergällten Branntwein unter 
schieden und ersterer mit einem höheren Satze bedacht. 
Außerdem sind aus dein Ertrage der Verbmuchsabgabe der Eiu- 
uahine au BetriebSauflage jährlich lß Millionen Mark zuzuführen und zur 
Erhöhung der Vergütung für vergällte» Branntwein zu verwenden,
	        
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