Volltext: Die Landeserbämter und die Erbhuldigungen in Österreich ob der Enns

Iium“; 1652 aber: „So wahr uns Gott helf, sein heiliges Evan¬ 
gelium, die gebenedeite Mutter Gottes und alle lieben Heiligen.“ 
Am 24. August 1652 verfügte Kaiser Ferdinand III., daß die 
Prälaten künftighin in gleicher Weise wie die Herren und Rit¬ 
ter anzugeloben haben. Das seit 1565 von den Herren und 
Rittern, seit 1658 auch von den Prälaten abgelegte Gelübde 
hatte folgenden Wortlaut: „Wir, die drei Stände von Prälaten, 
Herren und Rittern des Erzherzogtums Österreich ob der Enns, 
geloben, versprechen und sagen zu bei unsern Treuen, Euch, 
dem allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten und unüberwind¬ 
lichsten Fürsten und Herrn . Erzherzog zu Österreich, 
unserem allergnädigsten Herrn, daß wir Euer ... Majestät, als 
Erzherzogen zu Österreich und Deroselben Erben für un¬ 
seren eigenen natürlichen Erbherrn und Landesfürsten erken¬ 
nen, auch Euer ... Majestät und Deroselben Erben getreu, ge¬ 
horsam und gewärtig sein und alles das tun sollen und wollen, 
so getreuen Landleuten und Untertanen gegen ihren ange¬ 
borenen, natürlichen Erbherrn und Landesfürsten von Gott, der 
Natur und denen Rechten gebührt und zusteht, getreulich und 
gehorsamlich.“ Die Abgeordneten der Städte leisteten nach 
derselben Formel den Eid. 
Die Privilegien, Freiheiten, Rechte, Gerechtigkeiten, gute 
Gewohnheiten und Gebräuche der vier Stände waren: 
1. Das Recht de non evocando extra provinciam, wonach die 
Stände nicht außer Landes oder vor ein fremdes Gericht ge¬ 
zogen werden durften. 
2. Das jus collectandi, kraft dessen sie zur Bestreitung der 
Landtagsbewilligungen auf Grund der Postulate des Landes¬ 
fürsten und ihrer anderen Ausgaben die Steuern selbst aus¬ 
schreiben konnten, ferner daß die Landtagsbewilligungen der 
vier Stände durch landesfürstliche Schadlosbriefe als freiwil¬ 
lige Gaben erklärt werden. 
3. Die zwei Stände der Herren und Ritter konnten neue 
Landesmitglieder aufnehmen. 
4. Die Güter und Gülten der Landstände durften nicht an 
Ausländer oder an Personen verkauft werden, die keine Land¬ 
leute waren. Einstandsrecht der Landstände. 
5. Die Hof- oder landesfürstlichen Gerichte sollen nur mit 
Herren, Rittern oder Edelknechten besetzt werden. 
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