Volltext: Die Landeserbämter und die Erbhuldigungen in Österreich ob der Enns

10. September 1732 nicht bedienen und wurden durch Reichard 
Graf von Salburg vertreten. Bei der Erbhuldigung im Jahre 1743 
bediente dieses Amt substitutionsweise der Minister Corvi- 
tius Graf Uhlefeld. Das Geschlecht der Grafen von Rappach ist 
1786 erloschen. Noch im selben Jahre verlieh Kaiser Josef II. 
dem Josef Johann Graf Fuchs in Anbetracht seiner in Empor¬ 
bringung der Handlung erworbenen Verdienste und mit der Be¬ 
rechtigung, im Wappen zwei mit Gold gezierte Stäbe zu führen, 
das erledigte Stabeimeisteramt. Seit dem im Jahre 1879 erfolg¬ 
ten Ableben des Johann Baptist Graf Fuchs ist eine Neubeleh¬ 
nung nicht erfolgt. 
Funktion des Oberst-Erbland-Stabelmeisters: Er tritt beim 
Aufträgen der Speisen auf die Tafel des Landesfürsteil mit dem 
Stabe vor. 
A. f. N. ö., D. Karton 2592, Lehen; o. ö. L. A., Geheimes Archiv 197; 
Hoheneck; Amtskalender. 
11. Oberst-Erbland-Postmeister 
Die Freiherren, später Grafen und Fürsten (primogenitur) 
Paar erhielten 1624 das Oberst-Hofpostmeisteramt in Ungarn, 
1628 in Böhmen und 1629 in Innerösterreich. Auf Grund der 
1722 und 1743 zwischen der Hofkammer und den Grafen Paar 
abgeschlossenen Rezesse wurde den Grafen Paar die Ehre 
und Würde eines Oberst-Hof- und General-Erbland-Post- 
meisters als Honorificum belassen, alle übrige Wirksamkeit 
im Postwesen aber benommen. Als vor der Erbhuldigung 
für Kaiser Karl VI. 1732 in Linz die Erbland-Würdenträger 
festgestellt wurden, bemerkten die Verordneten der obder- 
ennsischen Stände in ihrem Hofberichte vom 16. Juni 1732 in 
zwar etwas urwüchsiger, aber zutreffender Weise, daß das 
Oberste Postamt bei der Huldigung in Linz nichts zu suchen 
habe. Im Jahre 1791 erklärte sich Fürst Paar als Oberst-Erb¬ 
hofpostmeister zur Bedienung seines Amtes bei der Erbhuldi¬ 
gung in Wien für Kaiser Leopold II. bereit, worauf er als 
Oberst-Erbland-Postmeister in Österreich unter der Enns hiezu 
einberufen wurde. Ebenso hat Fürst Karl Paar 1835 bei der 
Erbhuldigung für Kaiser Ferdinand in Wien dieses Amt bedient. 
Die Zulässigkeit der Einreihung dieses Erbamtes unter die Erb¬ 
landwürdenträger wurde aber vielfach angezweifelt. Das Ver¬ 
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