Volltext: Die neue Familie [70]

als der Junggeselle, der dem Vaterlande keine oder höchstens un¬ 
eheliche Kinder geschenkt hat? 
Soll es so bleiben, daß jeder junge Bursche von 25 Jahren, 
der noch nicht den geringsten Beweis geliefert hat, daß er die 
für jedes politische Recht notwendige Voraussetzung, die Pflicht 
der Verantwortung, kennt, auf den Gang der öffentlichen 
Dinge denselben Einfluß haben soll wie das Familienoberhaupt, 
das durch die Gründung der Familie und die Erzeugung von 
Kindern die Pflicht der Verantwortung, die Pflicht für andere 
zu sorgen, auf sich genommen hat? 
Linter dem Gesichtswinkel der Familie betrachtet, erscheint die 
Bindung des Wahlrechtes an ein so rein äußerliches Merkmal 
wie das Alter des Menschen, das jeder Idiot erreicht so gut wie 
der Philosoph, als eine der schlimmsten Verirrungen des Menschen¬ 
geistes, die nur dadurch einigermaßen verständlich erscheint, daß 
sie im berauschenden Taumel der großen Revolution in Frankreich 
entstanden ist. 
Bei der neuen Familiengesetzgebung würde nur der Ver¬ 
heiratete oder Witwer zur Wahlurne zugelassen werden dürfen, 
diese vielleicht ohne Altersgrenze nach unten. Dadurch würde 
auch nach außenhin dem Familienoberhaupt dasjenige Maß von 
Würde zuerkannt werden, dessen der Ernährer der Familie, der 
Erzeuger neuer Staatsbürger bedarf. 
Auch in der Beamtenordnung müßte die höhere Bedeutung 
des Familienoberhauptes zum entsprechenden Ausdruck kommen. 
Für die Beförderung müßte verlangt werden, daß in die selb¬ 
ständigen Stellen bei gleicher Qualifikation und bei gleichem Dienst¬ 
alter nur die Verheirateten und solche Verwitweten einrücken 
können, die für minderjährige eigene eheliche Kinder zu sorgen 
haben. 
Die Gehaltsordnung der Staats- und Gemeindebeamten müßte 
der höheren Bedeutung der Familie ebenfalls Rechnung tragen. 
Wohl am zweckmäßigsten in dem Sinne, daß die für die einzelnen 
Beamtenkategorien ausgesetzten Gehälter sich nur auf verheiratete 
und solche verwitwete Beamten beziehen, die für minderjährige 
eigene eheliche Kinder zu sorgen haben. Alle übrigen erfahren 
einen Abzug, etwa von 20 %• 
Gegenüber der zu bevorzugenden Stellung des Vaters ehe¬ 
licher Kinder müßte der Erzeuger unehelicher Kinder in seiner
	        
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