Volltext: Kurze Geschichte Steyrs

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richten in Österreich Meldung gemacht: von dem Hofgerichte 
zu Wien, der Hauptmannschaft (wenn der Landeshauptmann zu¬ 
gleich, auch Landrichter — Blutrichter — war) ob der EnuS und 
dem Pfleggerichte zu Steyr, wie es der Burggraf besitzt. Schon- 
im Jahre vorher batten die Bürger das Privilegium erhalten, 
das; der Stadtrichter erste (die niedrigste) Instanz der Bürger in' 
Rechtssachen sein müsse, d. H. der Burggraf hatte ihn nichts 
gelten lassen wollen. Erst zwischen 1439 und 1457 hörte die 
richterliche Gewalt der Burggrafen über die Stadt gänzlich auf, 
und die Stadt war, wenigstens in Friedenszeiten, unabhängig 
von den Burggrafen. Sie scheinen jedoch die Blutgerichtsbarkeit 
noch jetzt geübt zu haben; oder hatte auch in Steyr der Wald¬ 
bote (Waltbote, Gewaltbote), d. i. der Bannrichter — der Blut- 
richter — ob der Enns die Gewalt über Leben und Tod? Ich 
bin für das Erstere, da Steyr den Blutbann erst 1523 erhielt, 
d. i. viel später als Wels (1422), Gmunden, Linz und Vöckla¬ 
bruck (1465), wenn die Angaben Dr. Lnschin's richtig sind (Ge¬ 
schichte des älteren Gerichtswesens in Österreich ob und unter 
der Enns). Auch die Oberverwaltung der Stadt hatte der hiesige 
Burggraf als Beamter des Herzogs gehabt, vielleicht bis etwa 
1488, so daß Steyr auch vom Landeshauptmann Oberösterreichs 
unabhängig gewesen war. In der Gerichtsbarkeit, wie in der 
Verwaltung hatte die höchste Entscheidung der Landesfürst selbst, 
an den von dem Burggrafen unmittelbar appellirt wurde. Der 
Landesfürst war manchmal für alle feine Lande repräsentirt durch 
einen Stellvertreter, einen Statthalter, welch letzteres Wort nicht 
im heutigen Sinne verstanden werden darf. 
Als also etwa um 1450 die Stadt Steyr von der Herr¬ 
schaft losgetrennt war, nahm die Stelle des Burggrasen der 
Magistrat ein. Um 1450 beginnt auch die Landstandschaft der 
laudesfürstlichen Städte Steyr, Linz, Wels, Enns, Freistadt, 
Gmunden und Vöcklabruck. Steyr blieb eine landesfürstliche 
Kammergutsstadt. ■ Die alte, riesig große Herrschaft Steyr, 
welche als ein landesherrliches Fürsteuthum behandelt worden 
war, war durch die großen Schenkungen an Garsten und durch 
Ausscheiden der Stadt zu einer gewöhnlichen Herrschaft mit bäner-
	        
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