Volltext: Johannes Bünderlin von Linz und die oberösterreichischen Täufergemeinden in den Jahren 1525 - 1531

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Hat unser stat Steyr hiemit geschrieben und beuolchen, dass sy sambt etlichen 
verständigen unverwannten personell nemblichen aus unsern Steten bei Euch 
zu Enns, Lyntz, Welfs, G-munden und Voclapruck auf ainen fürderlichen tag 
den Sy defselben fürnemben lind Euer zeytlichen benemmen das Yergt Hecht 
über die schuldigen personen besitzen und alsdann nach gehabter Irer |be- 
kanntnufs durch unser ausgegangen mandat ihrer straff halben urtl sprechen 
und erkennen sollen, doch mit ettlicher genediger Oondiction und gnad in 
denselben unnsern bevelch deshalben mit unserm (?) Innhalt an Sy ausgangen 
vormell. Darauf bevelchen wir Euch wann Euch die gedachten von Steyr mit 
diesem unnsern brief annlangen und einen Yorgttag berurte Sachen halber be 
nennen das Ir dann aus Eurer mitt ain verständige unverwandte person auf 
denselben tag so Sy Euch also ansagen werden, daselbstigen gen Steyr schichet, 
die sambt jnen und der andern unser sieben gesanndten die Sy dahin 
gleicherweyfs auf unnser bevelch verordnen werden über die obbemelten per 
sonen das Hecht zu besitzen und urtl sprechen und ferner innhalb unseres 
befelchs an die von Steyr ausgangen, zu handeln vor [unleserlich] und Euch 
hierinn nichts Irren lasset noch ungehorsam seyt. Das ist unsere ernstliche 
Mannung. 
Gregeben in unfser stat Wien am zwanzigsten tag des Monats Novembris 
anno dom XXVII, unser Heiche im Ersten. 
Althan 
Statthalter. 
Wabentzky (?) 
,0. Canzl. 
Unleserlich. 
Unleserlich. 
Kollonitz.
	        
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