Volltext: Johannes Bünderlin von Linz und die oberösterreichischen Täufergemeinden in den Jahren 1525 - 1531

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Täuferführer standen keineswegs in einem Verhältnis der Über 
und Unterordnung zu einander, etwa so, dafs der eine zu einer 
bestimmten Zeit das allgemein anerkannte Haupt der Partei ge 
wesen und bei seinem Abgang ein anderer an seine Stelle gerückt 
wäre. Jeder von ihnen hatte vielmehr zu ein und derselben Zeit 
seine besonderen Anhänger, deren Bekenntnis sich von dem der 
anderen Gruppen in dem einen oder anderen Punkte nicht 
unwesentlich unterschied. Es war dies eben nicht anders möglich 
bei der Bedeutung, welche die täuferische Religion dem subjektiven 
Momente beilegte. 
Das bedenkliche Anwachsen der täuferischen Bewegung im 
Jahre 1527 hat endlich auch den Rat zu einer Änderung seiner 
Taktik bewogen. Einerseits traf er Anstalten zu einer Ver 
schärfung derjenigen Mafsregeln, welche zur Verhütung der An 
sammlung einer gröfseren Anzahl von Sektierern bestimmt waren. 
Er erliefs am 27. Juli 1527 ein Edikt, welches den Bürgern ver 
bot, Wiedertäufer zu beherbergen und ihnen Unterschlupf zu 
geben, andererseits vereinfachte er das Verfahren gegen die 
Wiedertäufer dadurch, dafs er die Spendung und den Empfang 
der Wiedertaufe nicht mehr als Verbrechen, sondern als Polizei 
vergehen behandelte 1 ). 
Trotz dieser Mafsregeln nahm der Zuzug von Wiedertäufern 
vorderhand nicht ab, im Gegenteil die fortgesetzten Verfolgungen 
Ä derselben bedingten sein stetiges Anwachsen. Gegen Schlufs des 
Jahres 1527 und zu Beginn des Jahres 1528 verdoppelten die 
kaiserlichen Behörden ihre Anstrengungen in Sachen der Wieder 
täuferbewegung infolge der kaiserlichen Verfügungen, deren prompte 
und energische Ausführung allen Landesfürsten und reichsunmittel 
baren Obrigkeiten zur strengsten Pflicht gemacht worden war. 
Insbesondere liefs sich der schwäbische Bund die Ausführung der 
kaiserlichen Befehle angelegen sein. Er erliefs im Februar 1528 
an alle seine Hauptleute die Weisung, jeden der Wiedertaufe 
Verdächtigen ohne Erbarmen festzunehmen und hinzurichten, wo 
man ihn treffe, ohne erst durch die herkömmliche Prozedur den 
Lauf der Gerechtigkeit zu hemmen. 
x ) Es ist dies daraus zu entnehmen, dafs er die Verhöre der Wieder 
täufer nicht mehr in die Sage-, sondern in die Vergichtbücher eintragen liefs. 
W. Röhrich, Zur Geschichte der Strafsburger Wiedertäufer in den Jahren 
1527-1543.
	        
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