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Franz Brosch,
(Abb. 15). Ihr damaliger fachtechnischer Name war Schlag. Nach
dem obersten Genossenschaftgrundsatze „Gleiche Leistungen —
Gleiche Rechte“ zerlegte man den Schlag in eine Schar band
förmiger Lüsse. Die vorerst hölzernen Gehöfte stellte man an die
Straße. Der Lus war der Mindestboden des Gutes und die nicht
weiter zerlegbare Einheit, aus der größere Güter gebildet wurden.
In unseren Gegenden wurde an der Unzertrümmerbarkeit des Haupt
gutes bis heute treu festgehalten 235 ), sehr im Gegensatz zu anderen
deutschen Gegenden (Auseinanderentwicklung).
Als wesentlichstes Zubehör des herrschaftlich-genossenschaft
lich bereitgestellten Mindestbodens hatte das Dorf das Recht, in
seiner Umgebung Nachrodungen durchzuführen (Zulusscharen und
Gmainen in Nebengewannen) und durfte der Einzelne in der Breite
seines Luses in den Wald hinein roden (gefräste Infänge).
Die Einheit des Gründungsluses im Hauptgewann zusammen
mit seinem Anspruch auf die Fräsung seines Infanges und seinen
Teilrechten an den Nebengewannen bildete die Waldhufe der gro
ßen Erschließungszeit. Im Hinblick auf seinen besonderen Werde
gang vom Mindestrechteck zur mehrgewannigen Flur kann unser
Waldhufendorf als Entwicklungstype gelten. Sie wurzelt in der
Umbildung der Eigentumsrechte. Der immer in der gleichen Rich
tung wirkende wirtschaftliche Druck forderte Intensivierung. Damit
verlangte er den Abbau der Gmainen, d. h. die Ausbildung der vor
liegenden Entwicklungstype. Ihr Werdegang erscheint nicht um
kehrbar.
Alle Nachrodungen sowie die Loslösung der Gmainwälder aus
den Herrschaftsforsten wurzeln im Infangwesen. Im ersten Jahr
hundert der Nachrodungen wurden mehrfach an Dörfer neue Lus
güter nach Baumannsrecht angeschichtet (Anschlußgüter). In den
Waldteilen zwischen den Gründungsschlägen aber kam es später
(bis ins 17. Jahrhundert) zur Errichtung neuer Einzelhöfe mit alter
tümlich aussehenden Blockfluren. Hand in Hand mit der Mehrung
des Nutzlandes durch die Nachrodungen ging die Errichtung neuer
Mühlen und Hämmer.
So schwanden in mehrhundertjähriger Arbeit die Wälder zwi
schen und nahe den Gründungsschlägen in unregelmäßiger Weise.
Das einfache, herbe Landschaftsbild der ersten Zeit, die Jugendform
des Amtes, wurde zerstört, und schließlich zwischen 1570 und
1800 (S. 251) ein Sättigungszustand erreicht. In Summe über
235 ) Das Urbar c. 1440 weist als Ausnahmen nur fünf Güter zu V2 und ein
Gut zu 3 /4 Lus aus (S. 280). Das Urbar 1571 zählt 7 Halblusgüteln. Durch die
übrigen Gutsstellungen sinkt die Bodengröße nicht unter einen Lus.