Volltext: Siedlungsgeschichte des Waxenbergischen Amtes Leonfelden

Siedlungsgeschichte des Waxenbergischen Amtes Leonfelden. 
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(eine mit 1561 datiert) an den Eintrittsstellen der Wege bezeichnen 
einen der in Geltung gewesenen Burgfrieds-Umrisse. Immer aber 
bildete der Burgfried den Gesamtvorrat an Boden, sozusagen die 
Urgmain, aus der die Eigenverwaltung all ihren Bedarf schöpfte, 
den gemeinnützigen sowohl wie den des einzelnen Burgers. 
Letzteres geschah wieder im Rahmen des Leiherechtes, wie 
schon die Zahlung von An- und Abfahrt andeutet 221 ). Bei einem 
Besitzwechsel wurde nur die Besserung des Grundstückes, also 
besonders auch alle auf ihm errichteten Bauten verkauft, das Grund 
stück selbst aber nur wieder verliehen; es war dienstpflichtig (16 d). 
Jedes Burgrecht mußte dem Markte aufgelassen werden. Von der 
Heimsagung an hatte der Gmaine Markt Dienst und Gaben zu be 
streiten 222 ). Gänzlich erledigte Besitze fielen dem Markte heim. Sie 
wurden von ihm wieder verkauft 223 ), oder aber, wenn unanbring- 
lich, gegen Zeitleihe weitergegeben 224 225 ). 
Immer mehr Land ging im Laufe der Zeit aus der Gmain in den 
Besitz der Bürger über, bis schließlich jener Mindeststand an Gmai- 
nen erreicht war, der 1828 nur mehr aus dem Steinwald, dem Platze, 
den Straßen und Gassen, den Beringresten der einstigen Befesti 
gung, einigen märktischen Gebäuden, den zwei Lüssen des Bräu 
hauses und Bürgerspitals und aus dem märktischen Schlußlus im 
Osten des Marktes besteht. 
Wie die vielen Halblüsse beweisen, kam es überdies häufig 
zu Teilungen der Burgrechte. Auch die Häuser wurden geteilt. So 
z. B. Haus Nr. 16 und 17 22B ). In vielen Fällen wird die Erbteilung 
Ursache der Burgrechtespaltung gewesen sein. Einigemale ist die 
einstige Halbierung an der Nachbarstellung der Haustore zu erken 
nen. Auch zeigt das Bild des Marktes vom Jahre 1776 (Abb. 18) 
zwei nebeneinander liegende Tore unter einem gemeinsamen Stirn 
giebel. Diese Häuserhalbierungen sind schon im Taiding 1435 226 ) 
begründet: „Item zwo purger aribayt sol man in ainem haus nicht 
gestatten / also dass ain vater vnd sein sün oder sein swecher vnd 
221 ) Urbar 1571, fol. 17: „In denn märckhten zu Lonnfelden, Neukhirchen 
vnd Gramastetten faren die vnndterthannen mit zween phenning an vnd ab, so 
die richter einnemben.“ 
222 ) Ther. Gb. Lit. D betreff Haus Nr. 15, 25, 72. 
223 ) Prot. 1638, fol. 190, 159: „die auf gmainen marckht khombne Mosstlische 
behausung“ wird von Richter und Rat „aus motiuen“ verkauft. 
224 ) Prot. 1635, fol. 149: Thomann Püchler soll auch im Jahre 1635 seine 
Behausung in Bestand geben. Prot. 1638, fol. 18: Das Schlosserische Burgrecht 
wird vom Markt auf drei Jahre an Merth Hechtl gegen jährlich zehn Gulden ver 
lassen. 
225 ) Landgerichtsakten Magistrat Leonfelden Nr. 2/37 (Landesgerichtsarchiv, 
O.ö. Landesarchiv). 
226 ) fol. 93/1.
	        
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