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Franz Brosch,
6 Genannte. Letztere 7 Bürger sind anscheinend die Noch-Genann-
ten, d. h. nichts anderes als die Ergänzung der 13 nach der neuen
Weise beamteten Bürger auf die ursprüngliche Anzahl der taiding-
berechtigten 20 bis 22 Bürger, von denen also je einer auf jedes
der ursprünglichen 20 1 I 2 vollbreiten Burgrechte gerechnet worden
sein dürfte. Die Bürgerschaft sollte durch die Einführung eines nur
13-gliedrigen Rates in ihren öffentlichen Rechten nicht geschmä
lert werden. Diesem Anspruch ist es auch zuzuschreiben, wenn,
das erstemal 1661 194 ), außer dem Richter, dem Gmainvorsprecher
und nur 10 Ratspersonen noch 18 Genannte im Wahlprotokoll auf
scheinen. Diese 30 Bürger dürften die damaligen Besitzer der Burg
rechte von Leonfelden gewesen sein, wie es ähnlich 1828 ihrer 32
waren (S. 260). Dies nebenbei.
Die übrigen Urbareinzelheiten sind hier unwesentlich. Ein
Beleg hingegen ist eine Summe in folgendem Wortlaut: „Summa von
den purkchrechten zw Lonuelden im markcht 3 tl 7 ß 28 d“ = 958 d.
Wir erhalten fast denselben Betrag wie folgt:
2OV2 Burgrechte zu 16 d geben 328 d
Dienste und Überdienste der neuen Bürger . . 506 d
Die Badestube dient 24 d
Die drei Fleischbänke dienen 96 d
Das Burgrecht des Marktbräuhauses .
8 d
Summe
962 d
Die 328 d Dienste erhalten wir auch aus den Leistungen der 6 gan
zen, 28 halben und dem einen Viertelburgrecht bis auf 4 d genau.
Wir sehen das Ergebnis aus dem Kataster 1828 durch das Urbar
c. 1440 bestätigt.
Noch im ersten Jahrhundert nach der Gründung setzte die
Weiterentwicklung des Marktbodens mit der Ergänzung des Grün
dungsschlages ein. Die erste Nachrodung der Bürger erweiterte den
schmalen, elsternzagel-förmigen (Abb. 13) östlich bis gegen die Rodl
fortgesetzten Anger auf die Breite Mitterfeld+Grabenwiesen. Das
Neugereute, die Z a g 1 a u, wurde in durchgehende Lüsse aufge
messen. Schon 1440 hatte sie die heutige Gesamtmächtigkeit, galt
aber damals noch als unmittelbar herrschaftgerichtlicher 195 ), jedoch
geschlossen marktbürgerlicher Besitz. Ihr paariges Gefüge verrät
die ursprünglichen Vollbreiten, deren Unterteilungen eine Entwick
104 ) Prot. 1661, fol. 156’.
1C5 ) Im Urbar c. 1440 reiht die i,Zaglaw“ in der Reihe der Dörfer an 7. Stelle
(I A g). Sie zählt zum „gew“, d. h. zum Nichtburgfried. — Urbar c. 1440, II Ab:
„Nota der diennst in dem gew zw Lonfelden“. Der alte Burgfried endete daher
mit dem östlichsten Burgrecht Nr. 23/41.