Volltext: Siedlungsgeschichte des Waxenbergischen Amtes Leonfelden

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Franz Brosch, 
Die Straffheit der Flurverfassung innerhalb der Gründungs 
schläge ließ vorerst eine Weiterentwicklung der Gründungsgüter 
nur durch Verlängerung der Lüsse zu. Darüber hinaus aber war 
den Nachrodungen in den zwischen den Gründungsschlägen stehen 
gebliebenen Waldteilen ein weites Betätigungsfeld belassen worden. 
Diese beiden Möglichkeiten erlaubten eine Mehrung der Nutzfläche 
einerseits durch den Ausbau der bestehenden Güter, andererseits 
durch Neuerrichtung ganzer Güter. Letztere schichteten sich ent 
weder als Lusgüter bestehenden Dörfern an (Anschlußgüter), oder 
besetzten als Einzelhöfe mit Blockfluren Räume zwischen den 
Gründungsschlägen. 
Die erste Art, das Anschlußgut, scheint u. a. dort vor 
zuliegen, wo im Urbar c. 1440 145 ) von „paw“ die Rede ist. Sie 
dürften anfänglich mit schlechterem Leiherecht, mit Baumannsrecht, 
ausgestattet gewesen sein 146 ). Es werden ihrer drei erwähnt (in 
Langbruck, Laimbach, Weigetschlag), zweien kommt die Bezeich 
nung „ortt paw“ zu. Nun stehen alle Güter mit dem Beinamen „am 
ort“ im Urbar c. 1440 147 ) entweder an erster oder letzter Stelle. Ort 
heißt hier also Anfang oder Ende der Lusschar an der Dorfstraße, 
die als Aufmessungs-Fußlinie der Lüsse gedacht wurde. Ortbau 
wäre also ein Endgut, das nach der Dorfgründung als Gründung 
eines Einzelnen in Form eines neuen Lusstreifs der Gründungslus 
schar angefügt wurde. Seine Form gleicht der der Gründungsgüter, 
höchstens, da^ einmal der Gleichlaufer vor ihm abbricht (Torwartl 
im Amessehlag). 
Andere junge Güter auf Lüssen treten vereinzelt in gering ein 
geschätzten, daher erst später besiedelten Auen auf, in die Dorf- 
lüsse enden (z. B. in Amessehlag Schütz auf der Au, nahe einem 
Torfstich). Hieher auch zählen die vier Zaglaubauern, die ursprüng 
lich auf Marktbürgern gehörigen Zaglaulüssen saßen. 
Dieselbe Form auch zeigen die beiden Güter „im Reith“ zwi 
schen dem Rest der einst märktischen Flur „Berg“ und dem Wein 
zierl. Da schon die oben erwähnte Urkunde von 1356 (S. 283) eine 
Siedlung „jm Rävt“ zwischen den Nennungen der Zaglau und des 
Weinzierl anführt, dürfte eine Gründung des ersten Jahrhunderts 
nach der Erschließung vorliegen. Reut scheint in unserer Gegend 
im Gegensatz zum fachtechnischen Ausdruck jener Zeit für die ge 
nossenschaftliche Großrodung, „Schlag“, die Kleinrodung Einzelner 
zu bedeuten. 
145 ) Urbar c. 1440, IAb5; q6; II B b 14. 
146 ) Österreichische Urbare I 1, 1 Landesfürstliche Urbare Nieder- und 
Oberösterreichs (ed. A. Dopsch) (1904) S. CXLII: Baumannsrecht galt nur für 
ein Jahr und war Zeitleihe auf Widerruf. — S. 301. 
147 ) Urbar c. 1440, IAal; e 1,10; f8; g3; i 1; kl; r4; s. 1. (II B b 14 = 
I A m 1).
	        
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