Volltext: Die Stellung des Papsttums im Weltkriege [76]

gedungen von gut päpstlich gesinnter Seite zur römischen Frage 
hier referierend wiederzugeben. Ihnen schließt sich in gleichem 
Sinne der dem Jesuiten-Orden angehörende Kulturhistoriker 
R. v. Nostitz-Ri eneck im Februarheft der „Stimmen der Zeit" 
(1916, S. 434) an. Rach seiner Darlegung ist „die Notwendig¬ 
keit des Kirchenstaates" unter Pius IX. und seinen nächsten Nach¬ 
folgern me in der Weise hervorgehoben worden, „daß allen anderen 
Zukunftsmöglichkeiten alle Türen verriegelt worden wären!" 
Ob und inwieweit die äußeren Amstände jetzt der Verwirk¬ 
lichung eines der angegebenen Vorschläge überhaupt günstig sind, 
mag dem Arteile Kompetenterer überlassen bleiben. Die vor¬ 
liegende Darstellung will sich nur auf die Wiedergabe historischer 
Daten und Argumente beschränken, aus denen sich gegebenenfalls 
vielleicht Anregungen ergeben können. 
-X- 
Von italienischer Seite wird natürlich gegen eine völker¬ 
rechtliche Sicherung der Stellung des Papstes, die bis zum Tage 
der Einnahme Roms von dorther zugestanden, ja sogar ange- 
boten war,^) gegen eine etwaige Jnternationalisierung 
des Garantiegesetzes Einspruch erhoben. Ein solcher ist in ver¬ 
schiedenen Formen zum Ausdruck gekommen. 
Einmal in Reden von Ministern, so in denen des Justiz¬ 
ministers Orlando. Wie schon erwähnt, hat er am 21. November 
und ähnlich am 8. Dezember 1915 ausgeführt, daß auf Grund 
des Garantiegesetzes, dessen nie verminderte Beobachtung einen 
Ruhmestitel für das moderne Italien bilde, sich der Papst in 
diesem gewaltigen Kriege bei Ausübung seines hohen geistlichen 
Amtes aller Rechte, voller Freiheit und Sicherheit in der ihm 
zukommenden wahrhaft souveränen Autorität erfreue. Behaup¬ 
tungen, die größtenteils obigen Ausführungen widersprechen. 
Sodann in Abhandlungen und Antersuchungen, von denen 
wohl die bedeutsamste die des Abgeordneten Tommaso Mosca 
in der Nuova Antologia vom 1. Januar 1916 ist: „Aber die 
Anantastbarkeit des Garantiegesetzes in Wesen und Dauer" (vella 
intangibilitä sostanziale e permanente della legge delle gua- 
rentigie). Mosca kommt zu dem Ergebnis: „Das eigenste Interesse 
des italienischen Volkes aus der einen Seite, das eigenste Interesse 
der katholischen Kirche auf der anderen verbürgen in ihrem 
Zusammentreffen die strikte Beobachtung der Garantien bei beiden 
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