mit anderen Mächten, für den Fall eines Krieges, in welchen:
Italien neutral bliebe, und in jedem anderen Falle, in dem es auf
die innere oder äußere Sicherheit des Staates ankäme, hatte bei
den Beratungen über das Gesetz der Abgeordnete Corte erfolg¬
los als Ergänzung des eben behandelten Artikel 12 beantragt!
Daß die päpstlichen Legationen auch im Falle desKrieges
unverletzlich sein sollten, hatte Cavour in seinem Gesetzentwurf
(Artikel Zu) ausdrücklich hervorgehoben.
Zur Beurteilung des Garantiegesetzes und der Stellung des
Papstes überhaupt ist die Erwägung wichtig, daß es mit seiner
Voraussetzung, der Papst residiert in Nom, steht und fällt. Für
den päpstlichen Aufenthalt in einem anderen Lande verliert es seine
Gültigkeit, weil es eben nur ein von der italienischen Regierung
für einen Untertanen erlassenes Gesetz ist. Wiederholt ist den
Päpsten seit Pius IX. eine Zufluchtsstätte außerhalb Italiens
angeboten worden: so Pius selbst, wie oben bereits berührt, im
August 1870 von den Engländern und auch von Bismarck, sodann
im Februar 1873 von Adolf Thiers das Schloß von Pau mit
dem nötigen Budget für den päpstlichen Haushalt,^) und kürzlich
dem Papste Benedikt XV. von König Alfons XIII. von Spanien
der Escorial.
Nur vorübergehend haben die Päpste Pius IX. und Leo XIII.,
dieser nach den unerhörten Tumulten bei dem Leichenbegängnis
seines Vorgängers im Juli 1881 und nach der dem Artikel 8 des
Garantiegesetzes widersprechenden staatlichen Übernahme der Güter-
verwaltung der Propaganda kicke irrt März 1884, an ein Ver¬
lassen Roms gedacht. Die richtige Empfindung, daß die katholische
Kirche in ihrer Organisation durch eine bald zweitausendjährige
Geschichte zu innig, ja untrennbar mit Rom verwachsen ist, daß
eine Entfernung ihres Mittelpunktes von der alten Welthauptstadt,
von der geheiligten Stätte der Apostelgräber, den gesamten kirch-
lichen Organismus, vor allem die päpstliche Herrschaft erschüttern
würde, hat sie stets noch rechtzeitig von der Ausführung etwaiger
Reisegedanken abgebracht?") In einem anderen Lande wäre der
Papst ebensowenig wirklicher Souverän. Nach der Politik der
dortigen Negierung würde er sich, schon in Rücksicht auf die
freiwillige Wahl seines Aufenthaltes, schließlich fast gänzlich
zu richten haben! Aus der Geistlichkeit jenes Landes würden
sehr bald seine Nachfolger hervorgehen, wie es einst in Avignon der
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