Full text: Die Stellung des Papsttums im Weltkriege [76]

„Vor allem wird die hohe Stellung, die dem Leiligen Vater 
persönlich zukommt, in keiner Weise verringert werden: Sein 
Charakter als Souverän, sein Vorrang vor allen anderen katholi¬ 
schen Fürsten, die Immunitäten und die Zivilliste werden ihm im 
weitesten Amfang gewährleistet werden. Seine Paläste und seine 
Residenzen werden das Privilegium der Exterritorialität 
genießen. Die Ausübung seiner hohen geistlichen Sendung wird 
ihm gesichert werden durch Garantien von zweifacher Art: Durch 
den freien und beständigen Verkehr mit den Gläubigen vermittelst 
der Nunziaturen, welche er sortfahren wird, bei den Mächten zu 
unterhalten, und durch die Gesandtschaften, welche die Mächte 
fortfahren werden, bei ihm zu beglaubigen, endlich und vor allem 
durch die Trennung von Kirche und Staat, welche Italien bereits 
proklamiert hat." 
Liegt in diesen gegenüber den Mächten gemachten Zusagen, 
welche die Regierung später durch das sogenannte Garantiegesetz 
zu erfüllen gesucht hat, eine internationale Verpflichtung? Löchstens 
eine gelegentliche Anerkennung dieser Verpflichtung im Geiste der 
damaligen italienischen Regierung, der Ausdruck ihrer Absichten, 
ihrer Versprechungen, die aber nach dem treffenden Ausdruck des 
italienischen Staatsrechtslehrers E. Brusa die gesetzgebende 
Gewalt (vornehmlich die Kammern) nicht binden konnten.15) 
Wie ja auch das dort versprochene Privilegium der Exterritoriali- 
tät für die päpstlichen Paläste tatsächlich nachher nicht gewährt 
worden ist; letztere gellen nach dem Garantiegesetz als Bestandteil 
des italienischen Staates. Ebensowenig entsprach die bei den 
Beratungen des Gesetzes vom Ministerpräsidenten Giovanni 
Lanza gebrauchte Bezeichnung des Papstes als „internationalen 
Wesens, das von keinem Staate abh ängen darf und folglich 
keiner Jurisdiktion unterstellt werden kann", dem späteren durch 
das Gesetz geschaffenen Zustand. Nicht einmal von einer voll¬ 
ständigen Immunität des Papstes ist dort die Rede! Die Ab¬ 
sichten des Ministeriums waren hinsichtlich der Internationalisierung 
der Stellung des Papsttums durch die parlamentarische Kommis¬ 
sion zum größten Teil durchkreuzt worden. 
Jedenfalls ist der Inhalt des Garantiegesetzes, da die Formu¬ 
lierung im einzelnen, das Schicksal des ganzen Gesetzes im Parla- 
ment damals überhaupt noch unentschieden war, durch jene Note 
vom 18. Oktober 1870 den Mächten nicht notifiziert worden — 
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