Volltext: Über die gewerbliche Schulbildung

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holungsunterrichte gesetzlich befreit sind, oder auf Grund ihrer Lei 
stungen in der höheren Abtheilung desselben, oder ihrer nachgewie 
senen gehörigen Vorbildung, von dem betreffenden Vorständen des 
Wiederholungsunterrichtes die Nachsicht von dem Besuche des 
selben gegen dem erhalten, daß sie in die Gewerbschule eintreten, 
und dort ihre gewerbliche Bildung fortsetzen und ergänzen werden. 
§. 5. Die Wahl der Lehrgegenstände wird den Lehrlingen 
nicht überlassen; sie sind demnach verpflichtet, alle für die Gewerbs- 
gruppe, der sie angehören, als nöthig vorgeschriebenen Gegenstände 
zu hören. 
§. 6. Die Leitung und Überwachung. 
Die unmittelbare Überwachung und Leitung des Unterrichtes 
steht dem an der Realschule in Gumpendorf jeweilig angestellten 
Direktor zu; doch soll den Vorstehern und Ausschüssen der bei der 
Gründung und Erhaltung der Gewerbschule betheiligten Gewerbe 
die weitere Einflußnahme auf Alles, was den administrativen Theil 
des Schulwesens, namentlich in Bezug auf disciplinare und ökono 
mische Angelegenheiten, und auch das Recht eingeräumt werden, ihre 
Anträge und Wünsche bezüglich des praktischen Verfahrens im Un 
terrichte u. dgl. dem Direktor zur Kenntniß zu bringen, welchem 
die Berücksichtigung derselben obliegen soll,, insoserne er sie nicht 
unvereinbar mit dem Zwecke des Unrerrichtes oder den diesfalls be 
stehenden allgemeinen Vorschriften findet. 
Die der Schulen-Oöeraussicht gesetzlich zustehende Einflußnahme 
auf den Wiederholungsunterricht wird auch in dieser Gewerbeschule 
bezüglich der zum Wiederholungsunterrichte verpflichteten Schüler 
aufrecht erhalten. 
K. 7. Der Unterricht in den vorgeschriebenen Lehrgegenstän 
den wird von den, an der genannten Realschule für die betreffenden 
Fächer angestellten Lehrern ertheilt, soferne diese geneigt sind, die 
selben gegen ein ihrer Mühewaltung und dem Zeitverluste entsprechendes 
Honorar zu übernehmen; im sonstigen Falle hat der Direktor für 
die zweckmäßige Besetzung solcher Lehrstellen anderweitig Sorge zu 
tragen. 
§. 8. Das Schuljahr beginnt mit dem 1. October und schließt 
Ende Juli. 
§. 9. Am Ende des Schuljahres werden Prüfungen abge-
	        
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