Volltext: Über die gewerbliche Schulbildung

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§. 7. Falls die eingezahlten Jahresbeiträge zur Erhaltung 
laut Ausweis nicht hingereicht hätten, sind die Gewerbsvorstände 
ermächtigt, den Beitrag npartionsweise gleichmäßig im nächsten 
Jahre zu erhöhen. Die etwa erzielten Überschüsse hingegen sollen 
zur Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung außerordentlicher 
Ausgaben für Lehrmittel und andere den Unterricht fördernde Zwecke 
verwendet und bis dahin auf sichere Art fruchtbringend angelegt 
werden. 
§. 8. Jedes Mitglied haftet seinem Gewerbsvorstände für die 
Zahlungsleistung allein und unmittelbar, obgleich es ihm freisteht, 
sich hierüber mit den Eltern oder Vormündern des Lehrlings bei 
dessen Aufnahme in die Lehre bedingungsweise zu verständigen. 
Bei Einhebung der Jahresbeiträge aber steht den Gewerbsvorständen 
gegen säumigx Mitglieder ein gleiches Recht zu, wie ihnen solches 
zur Einbringung der Spitalsbeiträge gesetzlich eingeräumt ist. 
§. 9. Die Gebahrung mit den Fonds zur Kostenbestreitung 
und Erhaltung der Gewerbeschule obliegt den Vorständen der zu 
diesem Zwecke vereinigten Gewerbe. Diese Vorstände haben einen 
detaillirten Ausweis als Rechenschaftsbericht am Schlüsse des Jah- 
rcskurses zu verfassen, denselben der nied. österr. Handels- und Ge 
werbekammer mitzutheilen und im Wege der Presse zu veröffent 
lichen. — 
§. 10. Gegenwärtiges provisorisches Statut wird einen inte- 
grirenden Theil des der hochlöblichen k. k. nied. österr. Statthal 
terei seiner Zeit zur Sanktion vorzulegenden umfassenderen Jnnungs- 
statutes bilden, vorbehaltlich derjenigen Verbesserungs- und Ergän 
zungsanträge , welche die jeweiligen Vorstände der vereinten gewerb 
lichen Branchen auf Grundlage praktischer Erfahrungen im Wege 
der nied. österr. Gewerbekammer zu erstatten in die Lage kom 
men sollten, worüber sie die geeigneten Vorberathungen mit den 
Ausschüssen ihrer Gewerbs-Korpvration — und in so ferne die Ge 
genstände der Berathung das Unterrichtswe'en betreffen, unter Bei 
ziehung des Herrn Direktors der Gewerbeschule — zu Pflegen 
haben. — 
U n t e r r i ch t s p l a n der Gewerbe-Schule 
in der Wiener-Vorstadt Gumpendorf. 
§. 1. Zweck der Schule und Zeit zur Schulhaltung. 
Die Lehrvorträge an dieser Gewerbeschule finden an Sonn
	        
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