Volltext: Über die gewerbliche Schulbildung

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Gewerbeschule, Mangel an Fleiß und schwere oder wiederholte Ver 
gehen gegen die bestehende Schulordnung werden durch eine an 
gemessene Verlängerung der ordentlichen Lehrzeit 
bis zum nächsten oder zweitnächsten Innungs-Quartale, und bczie- 
^ hungsweise durch strenges Anhalten des betreffenden Lehrlings zum 
fleißigen Nachholen des versäumten Unterrichtes geahndet. 
§. 4. In unvorhergesehenen Fällen der Verhinderung am Be 
suche der Gewerbeschule hat der Schüler sich das nächste Mal durch 
eine schriftliche, von seinem Lehrherrn gefertigte und mit dessen Sie 
gel versehene Bestätigung über die wahre Ursache des Versäumnisses 
gehörig auszuweisen. In Fällen längerer Krankheit hat der Lehr 
herr die Anzeige hierüber an den Vorstand seines Gewerbes zu er 
statten. Alle übrigen, den Schüler und dessen Verhalten während 
des Unterrichtes betreffenden Disciplinar-Vorschriften werden in der 
später zu entwerfenden und hohen Orts vorzulegenden Schulord 
nung enthalten sein. 
tz. 5. Jedes dem Vereine der zur Erhaltung der Schule 
beitragenden Gewerbe angehörig^ Mitglied hat ohne Unterschied, 
ob sich unter seinem Arbcitspersonale Lehrlinge befinden oder nicht, 
den von den vereinten Vorständen durch gleichmäßige Verkeilung 
auf Grund eines genauen Voranschlages zur Deckung des Gesammt- 
Kostenaufwandes bemessenen .Jahresbeitrag für die Erhaltung der 
Gewerbeschule,*) unter den für andere Gremial- und Jnnungsauf- 
lagen bestehenden Modalitäten an den Vorstand seines Gewerbes 
zahlbar, zu leisten, wogegen ihm das Recht zusteht, seine nach § 4. 
des Unterrichtsplanes und nach dem §. 1 und §. 2 dieses Statutes 
zulässigen Lehrlinge in die Gewerbeschule ohne weitere Auszahlung, 
vorläufig nur gegen Versorgung mit den nöthigen Schreibma 
terialien, zu schicken. Bezüglich der Auflage von geeigneten Schul 
büchern behält sich der vereinigte Vorstand im Einvernehmen mit 
dem Herrn Direktor der Gewerbeschule das Weitere vor. 
§. 6. Jene Mitglieder , welche den zeitweiligen Nichtbetrieb 
ihres Gewerbes behördlich angezeigt haben, find während der Zeit 
des Nichtbetriebes von der Verpflichtung eines Jahresbeitrages zur 
Gcwerbschule befreit. 
Die Jahresbeiträge zur Erhaltung der Gewerbeschulen 
-werden mit vier Neukreuzer auf je einen Gulden der laudesfürstl. 
Erwerdsteuer in öst. Währ. bemessen. (Angabe aus dem Jahresbe 
richte der Wiedner Communal-Oberrealschule pro 1859.)
	        
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