Volltext: Über die gewerbliche Schulbildung

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dem Vorstande der Sonntags- Wiederbolungsschule dem durch die 
Wahl der betreffenden Gewerbsvorsteher aus deren Mitte berufe 
nen Schul - Ausschüße als geeignet zur Aufnahme bezeichnet wur 
den, zum ordentlichen Besuche der Gewerbeschule anzuhalten. Der 
Direktor der Gewerbeschule ist jedoch berechtigt, einen Lehrling von 
dem Besuche dieser Schule auszuschließen, wenn er sich durch eine 
Prüfung die Ueberzeugung verschafft hat, daß die Vorbildung des 
Lehrlings zur geeigneten Benützung der Gewerbeschule noch unzu 
reichend ist. Ueber die richtige Frequenz der Schule wird von Seite 
der inspizirenden Gewerbsvorsteher u. s. w. eine untrügliche Kon- 
trole eingeführt werden. 
tz. 2. Jeder den beteiligten Gewerben ungehörige Jüngling 
hat wenigstens während des letzten Jahres seiner Lehrzeit die Ge 
werbeschule zu besuchen. Ohne den Nachweis einer ordentlichen un 
unterbrochenen Frequenz dieser Schule darf die Freisprechung des 
Lehrlings von Seite des betreffenden Gremiums oder der Innung 
unter keinem Vorwände, und zwar selbst, wenn der Lehrling die ge 
setzliche Lehrzeit vollendet haben sollte, erfolgen?) Ausnahmsweise 
wird jedoch als Übergangsbestimmung festgesetzt, daß von der vor 
stehenden Bedingung bei jenen Lehrlingen vorerst abgesehen werden 
soll, die zur Zeit der Eröffnung der Gewerbschule schon im letzten 
Stadium ihrer Lehrzeit stehen. 
§. 3. Von dem ordentlichen und ununterbrochenen Besuche der 
Gewerbeschul?*) hängtauch di e Be günstig u ng eines frühe 
ren Fr e i spre chen s nämlich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Lehr 
zeit ab , welche Begünstigung bei mangelhaftem Schulbesuche nicht 
stattfinden kann. Die muthwillige Versäumnist des Unterrichtes der *) **) 
*) Den Wiener Gewerbe-Genossenschaften wurde in neuester Zeit 
vom Magistrate der Reichshauptstadt über Ermächtigung von dem 
k. k. Unterrichts - Ministerium und der k. k. n. v. Statthalterei 
wiederholt bekannt gegeben, dast Lehrlinge jener Gewerbe, welche 
bereits dem Gewerbeschulen-Vereine angehören, ohne die Beibrin 
gung des Gewerbeschul-Zeugnisses bei einer Strafe von 50 Reichs 
thalern nicht freigesprochen werden dürfen. 
**) Die Evidenzhaltung des Schulbesuches geschieht mittelst eigener 
^.Kontrollbücheln". Jeder Schüler der Gewerbes^ule hat das sei- 
nige an jedem Unterrichtstage mitzubringen und behufs der Ein 
stempelung des Datum des Schultages vorschriftgemäß abzugeben. 
Dasselbe ist am Schlüße jedes Monates dem Herrn Prinzipale 
zur Unterfertigung vorzulegen.
	        
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