Volltext: Über die gewerbliche Schulbildung

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wählen. Ob aber auch die Güte des Unterrichtes nur nach dem geistigen 
Wohlgeschmäcke, den er in dem ihn Genießenden hervorbringt, be 
urtheilt werden könne, und ob diesem hienach die Wahl zu treffen 
räthlich sei, muß sehr bezweifelt werden. 
Es ist eine Thatsache, die das Leben der Schule erzählt, daß 
erst der reife Mann jene Lehrer seiner Jugend am meisten lobe 
und preise, deren Unterricht ihm am besten genützt oder seine gei 
stige Veredlung mächtig gefördert hat, und daß dieses männliche 
Urtheil mit dem knabenhaften des nämlichen Individuums nur 
selten übereinstimme. 
Nach allem hier Gesagten wird es am zweckmäßigsten erschei 
nen, daß nach dem Vorgänge Wiens auch in Linz die zu errichtende 
Gewerbeschule mit der k. k. Oberrealschule vereinigt werde. An die 
ser Lehranstalt sollen sich alle der gewerblichen Schulbildung gewid 
meten Kräfte des Geistes und des Kapitales concentriren, damit 
etwas Tüchtiges und für das Allgemeine wahrhaft Ersprießliches 
geleistet werden könne. 
Um einen vollständigen Einblick in das Wesen der Gewerbe 
schule zu gewähren, lasse ich hier das Organisationsstatut und den 
Unterrichtsplan der im Oktober 1857 an der Gumpendorfer Real 
schule eröffneten und gegenwärtig in bester Wirksamkeit stehenden 
ersten Wiener Gewerbeschule ohne Textkürzung folgen. 
Provisorisches Statut 
für die an der selbstständigen Wiener Kommunal-Unterrealschule in 
Gumpendorf zum Zwecke der Lehrlingsbildung errichtete Gewerbeschule?) 
tz. 1. Jedes dem Vereine der zur Erhaltung der Schule beitra 
genden Gewerbe ungehörige Mitglied ist verpflichtet, seine Lehrlinge, 
sobald sie nach §. 4 des (weiter unten folgenden) Unterrichtsplanes 
als zum Eintritte in die Gewerbeschule zulässig erkannt und von * 
* Genehmigt über Antrag der Handels- und Gewerbekammer für 
das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns mit den Erlässen 
des hohen k. k. Handelsministeriums vom 8. September 1857, 
Z. 18500, und des hohen k. k. Unterrichts-Ministeriums vom 15. 
Sept. 1857, Z. 15593; in gesetzliche Wirksamkeit getreten vor 
läufig für die zu diesem Zwecke vereinigten Gewerbe der Band 
fabrikanten und Bandmacher, Drechsler und Pfeiffenschneider, Tisch 
ler, Handschuhmacher, Hutmacher, Kammmacher, Knopf- und Kre- 
pinmacher, Nadler, Seidenfärber, Seidenzeugfabrikanten, und 
Seidenzeugmacher, Strumpfwirker, Weberund ungarischen Schnür- 
macher. 
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