Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

D i e neutralen Nordstaaten und der britische Handelskrieg 289 
Die gemeinsame Note der Ententemächte an Schweden, die am 30. August 1916 über 
reicht wurde, hebt hervor, daß die schwedische Regierung im Erlaß vom 20. Juli 1916, 
der die näheren Bestimmungen über die Küstenwacht enthielt, einen Unterschied zwischen 
Handelsunterseebooten und Kriegsunterseebooten mache, „wonach Handelsunterseeboote 
ungehindert innerhalb der schwedischen Hoheitsgewässer fahren zu können scheinen." 
Ferner heißt es, daß der Erlaß vom 14. Juli 1916, der den schwedischen Handels 
schiffen allein das Recht lasse, die durch Minensperre geschlossene Kogrundrinne zu 
befahren, nicht vereinbar scheine mit den Bestimmungen des Seefahrtsoertrages mit 
den Ententemächten vom 14. Juni 1862, wonach alle Schiffe dieser Mächte berechtigt 
sind, gleich den schwedischen Schiffen an der Küstensahrt und am Handel zwischen den 
schwedischen Häfen teilzunehmen. Es heißt dann weiter: 
„Durch die gleiche Verordnung vom 14. Juli 1916, sowie durch ein Zirkular der schwedischen 
Admiralität sperrte die schwedische Regierung den einzigen Weg, auf dem nichtschwedische Handels 
schiffe geschützt vor deutschen Seestreitkräften vom Sund nach der Ostsee oder zurück fahren können. 
Dagegen ließ die schwedische Regierung im Hoheitsgewäffer zwischen dem Kalmarsund und Lulea nicht 
nur einen offenen Weg, der jetzt allein für schwedische und deutsche Schiffe zugängig ist, sondern 
sichert diesen Schiffen auch den Schutz gegen ruffische Seestreitkräfte zu. Das Ergebnis hiervon 
ist, daß die deutschen Handelsschiffe sowohl zu Schwedens Ost- wie Westküste Zutritt haben, 
während infolge Sperrung der Kogrundrinne die Handelsschiffe der Alliierten, die sich in russischen 
Häfen befinden nur Zutritt zur Ostküste haben, die übrigen Handelsschiffe der Alliierten nur zur 
Westküste. Mit anderen Worten: Schweden vervollständigte die von Deutschland zwischen den 
Alliierten in der Ostsee aufgetürmte Scheidewand. Um der Möglichkeit einer Verletzung der 
schwedischen Hoheitsgewäffer durch Rußland vorzubeugen, verstärkt die schwedische Regierung die 
Bewachung ihrer Küsten und droht mit unmittelbarer Anwendung von Waffengewalt. Um einer 
entsprechenden Möglichkeit von Deutschland vorzubeugen, entfernt dagegen die schwedische Regierung 
jeden Anlaß zum Eindringen deutscher Seestreitkräfte in die schwedischen Gewässer, indem sie ohne 
weiteres die Seefahrt absperrt, an deren Störung Deutschland ein Interesse hat. In der Haltung 
der schwedischen Regierung gegenüber der einen und anderen der kriegführenden Parteien besteht also 
ein deutlicher Unterschied, der schlecht vereinbar scheint mit den Verpflichtungen 
loyaler, unparteiischerNeutralität. Die Regierungen der Ententeländer beklagen lebhaft, 
dies feststellen zu müssen." 
Am 15. September 1916 veröffentlichte darauf „Svenska Telegrambyran" die folgende 
Antwort des Ministers des Auswärtigen Wallenberg vom 9. September 1916: 
„Am 30. August dieses Jahres haben Sie dem Königlichen Minister der Auswärtigen Angelegen 
heiten eine Verbalnote überreicht, die verschiedene Bemerkungen über die neu ergriffenen Maßregeln 
hinsichtlich der Schiffahrt in den schwedischen Hoheitsgewäffern, besonders in der Ostsee, enthält. 
Die Königliche Regierung findet es einigermaßen schwierig, sich von dem mit diesem Schritte ver 
folgten Ziele Rechenschaft zu geben. In der Rote kritisieren Sie von verschiedenen Gesichtspunkten 
aus einige der Maßnahmen, welche die Regierung des Königs neuerdings getroffen hat, um die 
Neutralität des Landes auf wirksamere Art zu sichern. Sie folgern, daß in der Haltung, welche die 
Regierung deS Königs gegenüber dem einen oder dem anderen der beiden kriegführenden Lager an 
genommen hat, ein ersichtlicher Unterschied bestehe, der wenig vereinbar zu sein schiene mit der Pflicht, 
auf die förmlichste Art und Weise den Gegenbeweis gegen die so geäußerte Meinung zu führen. 
Die Regierung kann in eine Erörterung über die Aufrichtigkeit und Unparteilichkeit ihrer Neutralität, 
die während der ganzen Dauer deS gegenwärtigen Krieges überreichlich bewiesen worden sind, nicht 
eintreten; sie muß jedoch darauf hinweisen, daß eine Anspielung dieser Art offenbar von Grund aus 
irrig ist, wenn sie sich nur auf unvollkommen durchdachte Tatsachen gründet. 
Was die verschiedenen Punkte, die in den kritischen Bemerkungen hervorgehoben sind, anlangt, so 
glaubt die Regierung des Königs auf folgendes aufmerksam machen zu müssen: 
1. Nach den Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Verordnung über die Behandlung von 
Unterseebooten veröffentlicht worden sind, wird jedes Unterseeboot alS Kriegsunterseeboot behandelt, 
wenn seine Verwendung für Handelszwecke nicht mit Sicherheit aus bekannten Tatsachen hervorgeht. 
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