Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

Die neutralen Nord stauten und der britische Handelskrieg 287 
kommens Schwedens infolge der am 6. Juli 1916 von Grey gestellten neuen Forderungen 
nicht zu einem befriedigenden Ende gebracht werden (vgl. S. 119). Daneben aber war die 
englische Regierung unablässig bemüht, auch die schwedische Wareneinfuhr möglichst zu 
hemmen, um sich Schweden durch Arbeitsnot und Teuerung gefügig zu machen. 
Die Belege für diese Tatsachen, sind so zahlreich, daß sie sich nicht annähernd alle 
anführen lasten. Woche für Woche veröffentlichten die schwedischen Blätter neue Hiobs 
botschaften über die britische Gewaltherrschaft. Besonders aus Rohwaren hatte man 
es in London und Kirkwall abgesehen, um dadurch die einheimische Produktion Schwedens 
lahmzulegen und jede etwaige Ausfuhr nach Deutschland zu verhindern, obwohl die Käufer 
der Waren, wie wir bereits sahen (vgl. S. 286), staatlich bestätigte Versicherungen dahin ab 
geben mußten, daß die Güter im Lande bleiben. So wurden Leder, Häute, Kaffee, Kakao 
und Fette zurückgehalten. Die schwedischen Margarinefabriken sahen sich aus Mangel 
an Rohstoffen genötigt, ihren Betrieb einzustellen und die armen Klassen waren dadurch, 
daß England alle Heringe, die von Island durch den schwedischen Staat selbst bestellt 
worden waren, zurückhielt, eines wichtigen und billigen Nahrungsmittels beraubt. Zahl 
reiche Arbeiter verloren ihre Beschäftigung, alle Minderbemittelten litten unter der ständig 
wachsenden Teuerung. 
Dazu stellt sich Knappheit an vielen Nahrungsmitteln ein, so daß die Stockholmer 
Regierung zu Gegenmaßnahmen schreiten mußte. Hier ist vor allem zweierlei hervorzu 
heben: Einmal der Beschluß der Lebensmittelkommission, vom 15. August 1916 ab 
Lebensmittelkarten einzuführen, allerdings nur für die Minderbemittelten (mit 
einem Einkommen unter 3000 Kronen jährlich) und die sogenannten „Kompensations 
waren*, deren Verkauf und Verkaufspreis staatlich geregelt waren. In zweiter Linie ist 
eine Mahnung der Handelskommission zu erwähnen, den Verbrauch von eingeführten 
Waren möglichst einzuschränken. 
Eine weitere wesentliche Verschärfung der Lage trat ein, als die schwedische Regierung 
mit aller Energie einschneidende Maßregeln zur Wahrung ihrer durch die Unterseeboote 
der kriegführenden Mächte bedrohte und verletzte Neutralität traf. 
Laut einer schwedischen Verfügung vom 20. Juli 1916 ordnete die schwedische Ad 
miralität auf Befehl des Königs eine „Neutralitätswache* der Marine an, die 
die Aufgabe erhielt, über die Aufrechterhaltung der Neutralität des Reiches innerhalb 
der schwedischen Hoheitsgewässer zu sorgen. Gleichzeitig ordnete der Admiralitäts 
Stabschef an, daß die Bewachungsschiffe auf der Strecke Lulea—Kalmarsund regel« 
mäßig patrouillieren und schwedische sowie „fremde* Handelsschiffe unter ihrem Schutze 
fahren lassen sollten. Im königlichen Erlaß wurde weder von deutschen noch von eng 
lischen Schiffen gesprochen. 
Dann hat die schwedische Regierung am 22. Juli 1916 das seit dem 20. Dezember 
1912 bestehende Verbot für fremde Unterseeboote, in schwedischen Gewässern 
zu fahren oder Aufenthalt zu nehmen, durch eine am 28. Juli 1916 in Kraft tretende 
amtliche Bekanntmachung ergänzt. Die Verfügung lautete nunmehr: 
„Unterseeboote, die zum Gebrauch im Kriege ausgerüstet sind und einer fremden Macht gehören, 
dürfen, auf die Gefahr hin, ohne vorhergehende Warnung mit Waffengewalt angegriffen zu werden, 
nicht in schwedische« Hoheitsgewäffern innerhalb dreier nautischer Minuten (Seemeilen) vom Lande 
oder von der schwedischen Küste zuäußerst vorgelagerten Klippeninseln, die nicht stets vom Meere 
überspült werden, fahren oder sich aufhalten. Ausgenommen davon ist die Fahrstraße durch den 
Oeresund zwischen der Breitenparallele durch den Leuchtturm Viken, 56 Grad 8,7 Minuten nördlich 
und der Breitenparallele durch den Leuchtturm Klagshamn, 55 Grad 31,2 Minuten südlich. 
Ist ein Unterseeboot genötigt, infolge schweren Wetters oder Seeschadens in das verbotene Gebiet 
einzulaufen, so soll daS obige Verbot keine Geltung haben, vorausgesetzt, daß das Boot in Ueber- 
wafferlage gehalten wird und seine Nationalflagge und das internationale Signal gehißt hat, daS die
	        
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