Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

Die neutralen Nordstaaten und der britische Handelskrieg 277 
Hering zu dem Preise von 62 Kronen für 75 Kilogramm (das sind über 82 Oere für 
das Kilogramm) abgeschlossen hatte, die aber nun nicht geliefert werden durften. Die 
englische Regierung „gestattete" den isländischen Fischern außerdem, ihren Fang, solange 
die Vereinbarung mit der isländischen Regierung besteht, in Fleetwood in England zu 
verkaufen. Daß es sich dabei aber tatsächlich um eine Zwangsmaßregel und keine frei 
willig zu benützende „Erlaubnis" handelt, geht daraus hervor, daß das isländische 
Althing Fahrzeugen, die ihre Ladung England nicht zum Kaufe anboten, verbot, einen 
isländischen Hafen zu verlassen. 
Es ist erklärlich, daß diese von England beanspruchte Oberleitung des isländischen 
Handels in ganz Dänemark größte Entrüstung hervorrief. Das hinderte aber England 
nicht, der dänischen Regierung am 10. Dezember 1916 mitzuteilen, daß es die Ausfuhr 
von Fleisch von Island nach Dänemark verbiete. Einen Teil der isländischen Produktion, 
die ungefähr 35 000 Tonnen Fleisch im Jahr beträgt, hatte England nach Norwegen 
befohlen, und schließlich Norwegen gestattet, auch den Rest der isländischen Produktion 
zu beziehen, wogegen Dänemark nichts bekam. Den Höhepunkt erreichte die Erregung 
aber, als am 7. Dezember 1916 bekannt wurde, daß das dänische Schiff „Goothaab" 
das mit einer Ladung gesalzener Fische von Island nach Kopenhagen unterwegs 
war, von den Engländern ohne weiteres aufgebracht, als Prise nach dem englischen 
Hafen Grymsby geführt und dort seiner ganzen Ladung beraubt worden war. Trotz 
des energischen Protestes der Vertreter der dänischen Regierung billigte das Prisen 
gericht in London Mitte Januar 1916 das Vorgehen gegen den Dampfer, deffen 
Ladung als Konterbande erklärt wurde. Bezeichnend für die damalige Stimmung 
in Dänemark ist, was „Ekstrabladet" nach der „Neuen Zürcher Zeitung" (17.1.17) 
in einem Leitartikel schrieb: „Die Dreistigkeit, mit welcher die englische Regierung 
vor dem Prisengericht auftrat, entspricht vollkommen der Rücksichtslosigkeit, die bei 
der Aufbringung der Ladung an den Tag gelegt wurde. Die in Beschlag genommene 
Fischladung, die dem dänischen Staat gehört, ist unstreitbar dänische Ware. Sie war 
außerdem auf dem Weg von einem dänischen Hafen zu der Hauptstadt Dänemarks. 
Der Transport fand an Bord eines dänischen Fahrzeuges, das dem dänischen Staat 
gehörte und unter; dänischer Regierungsflagge segelte, statt. Die englische Behauptung, 
ist also, um sich einer möglichst milden Ausdrucksform zu bedienen, eine Dreistigkeit, 
deren Unhaltbarkeit offensichtlich ist, so daß man aus einfachsten Höflichkeitsrücksichten 
nicht einen Moment zaudern sollte, die Ladung freizugeben." 
Der Verkauf von Dänisch-Westindien an die Vereinigten Staaten 
Wie das „Ritzausche Büro" (5.VIII. 16) meldete, teilte der Minister des Aeußern 
Scavenius am 4. August 1916 in einer geheimen Sitzung des Reichstages mit, daß die Ver 
einigten Staaten den Vorschlag gemacht hätten, ein Uebereinkommen abzuschließen, durch das 
die dänisch-westindischen Inseln (St.Croix, St.Thomas und St.John mit zu 
sammen 359 glem Flächeninhalt und rund 27 000 Einwohnern) an die Vereinigten Staaten 
abgetreten werden. Der dänische Gesandte in Washington sei durch Beschluß des Staats 
rats vom 1. August 1916 ermächtigt worden, ein solches Uebereinkommen abzuschließen, 
jedoch so, daß die Vereinigten Staaten gleichzeitig die Erklärung abgeben, daß sie keinen 
Einspruch dagegen erheben, wenn Dänemark seine politischen und kommerziellen Gerecht 
same von den dänischen Kolonien in Grönland auf ganz Grönland ausdehne und daß sie 
außerdem eine Entschädigung von 25 Millionen Dollar in Gold zahlen. Der Vertrag, 
enthalte im übrigen wesentlich dieselben Bestimmungen wie der 1902 entworfene Vertrag. 
Bei der ersten Beratung des Gesetzes im Folkething (Unterhause) am lO.August 1916 
erklärte der Minister des Aeußeren, für die Regierung sei der Umstand bestimmend gewesen^
	        
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