Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

Der britische Handelskrieg 
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Schien so die Einfuhr nach den Mittelmächten durch die Umgestaltung oder Beseiti 
gung der bisher gültigen Völkerrechtsgrundsätze wie durch die Mißachtung der neutralen 
Rechte fast völlig unterbunden, erübrigte es nur noch, gegen die wirksamen Gegenmittel 
der Mittelmächte, die Kriegs- und Handelsunterseeboote, denen im offenen Kampfe nicht 
beizukommen war, aus dem Wege der Völkerrechtsauslegung vorzugehen. 
Zunächst war man mit Erfolg bemüht, die Bedenken der neutralen Staaten über die 
Ausnahme bewaffneter Kauffahrteischiffe in ihre Häfen zu zerstreuen. In Er 
widerung auf eine Anfrage im Unterhause, ob die Alliierten eine Kollektivnote an die Neu 
tralen über die Zulassung von Handelsschiffen, die zum Schutz gegen seeräuberische Unter 
seeboote bewaffnet seien, in die neutralen Häfen in Erwägung gezogen hätten, erklärte 
Lord Ereil am 15. Dezember 1916, zu Beginn des Krieges hätte die britische Regierung den 
Regierungen der neutralen Seemächte ihre Ansicht über die gesetzliche und geschichtliche 
Berechtigung für die Bewaffnung von Handelsschiffen zur eigenen Verteidigung aus 
einandergesetzt. Seitdem sei sie, so oft sich Gelegenheit bot, über diesen Gegenstand mit 
den Regierungen der Länder in Verhandlungen geblieben, in deren Häfen die zur Ver 
teidigung bewaffneten britischen Handelsschiffe hätten anlaufen müssen. Und am 18. De 
zember 1916 teilte Lord Robert Cecil im Unterhaus« mit, die britische Regierung habe 
von allen neutralen Staaten die Zusicherung erhalten, daß Schiffe, die nur zur Verteidi 
gung bewaffnet sind, in ihre Häfen eingelassen würden. Nur die niederländische Regierung 
habe das bisher verweigert, obwohl sie niemals die Gesetzlichkeit der Bewaffnung von 
Handelsschiffen zum Zwecke der Selbstverteidigung in Zweifel gezogen habe. 
In zweiter Linie handelte es sich darum, den Kriegs- und Handelsunterseebooten 
der Mittelmächte das ihnen völkerrechtlich zugestandene Aufenthaltsrecht in neutralen 
Häfen zu entziehen. Zu diesem Zwecke wurde von den Regierungen der Entente Anfang 
Oktober 1916 gewissen neutralen Staaten ein Memorandum über die Behandlung von 
U-Booten Kriegführender in neutralen Gewässern überreicht, in dem es heißt: 
„Angesichts der Entwicklung der Schiffahrt unter Waffer und angesichts der Handlungen, die 
unter den gegenwärtigen Umständen von feindlichen U-Booten unglücklicherweise zu erwarten sind, 
halten es die alliierten Regierungen nicht nur zur Wahrung ihrer Rechte als Kriegführende und 
im Interesse der Freiheit der Handelsschiffahrt, sondern auch um Streitigkeiten vorzubeugen, für 
notwendig, bei den neutralen Regierungen darauf zu dringen, wirksame Maßregeln zu ergreifen, 
falls das nicht bereits geschehen ist, um U-Boote Kriegführender, welcher Bestimmung die U-Boote 
auch dienen mögen, davon abzuhalten, neutrale Gewässer, Fahrstraßen oder Häfen zu benutzen. 
Die Anwendung völkerrechtlicher Grundsätze wird im Falle der U-Boote durch besondere und neue 
Umstände beeiusiußt. Erstens durch die Tatsache, daß diese Schiffe sich zur See untergetaucht be 
wegen und aufhalten können und sich dadurch der Kontrolle und Beobachtung entziehen können. 
Zweitens durch die Tatsache, daß es unmöglich ist, sie zu identifizieren und ihre Nationalität fest 
zustellen, gleichgültig, ob sie neutral oder nicht neutral, zum Kampf oder nicht zum Kampf bestimmt 
find, und ferner durch die Tatsache, daß er ausgeschlossen ist, die Möglichkeit, Schaden anzurichten, 
die in der Natur solcher Schiffe liegt, irgendwie aufzuheben. Ferner muß angeführt werden, daß 
jeder Platz, der einem Kriegstauchboot, fern von seiner Heimstelle, Gelegenheit zur Ruhe und zur 
Ergänzung seiner Vorräte gibt, sein Kampfvermögen in einem solche» Grade stärkt, daß ein solcher 
Platz tatsächlich eine BastS für feine Operationen wird. Angesichts dessen stehen die verbündeten 
Regierungen auf dem Standpunkte, daß U-Boote von der Nutznießung der Vorschrif 
ten des Völkerrechts ausgeschlossen werden müssen, soweit sie die Zulassung von 
Kriegs- oder Kauffahrteischiffen in neutralen Gewässern, Fahrstraßen oder Häfen und 
ihr Aufenthalt daselbst betreffen. Jedes einer kriegführenden Macht angehörige U-Boot, das einen 
neutralen Hafen anläuft, sollte dort festgehalten werden". 
Der Erfolg des Memorandums der Entente war nicht groß. Während die schwedische 
Regierung infolge der Uebergriffe russischer Seestreitkräfte bereits am 22. Juli 1916 ihre 
Gewäffer gegen Unterseeboote geschlossen hatte, sah sich nun nur die norwegische Regierung
	        
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