Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

Von der deutschen Verwaltung in Belgien 173 
Diese Ueberführung der Bestände an deutschen Noten an die deutsche ReichSbank ist im AuSlande 
in ganz unzutreffender Weise gedeutet und selbstverständlich auch zu den üblichen Verleumdungen 
ausgebeutet worden. Die belgische Regierung in Le Havre erhob am 14. und 16. September 1916 
Protest gegen diese Maßnahmen. 
8. November 1916. 
Durch eine Verordnung des Generalgouverneurs sind in Abänderung der bestehenden Verordnungen 
im Ministerium für Kunst und Wiffenschaft zur Verwaltung des Elementarunterrichts, deS mittleren 
Unterrichts, deS höheren Unterrichts für Wiffenschaft und Literatur je eine flämische und wallo 
nische Abteilung errichtet worden. 
19. November. 
Infolge von politischen Demonstrationen vor den Kirchen Ste. Gudule und St. Jaques-sur-Caudenberg 
in Brüffel am 15. November 1916, bei der einzelne Deutsche von der Menge beschimpft wurden, verordnete 
Generalleutnant Hurt, der Gouverneur von Brüffel und Brabant, daß vom 21. November bis auf 
weiteres alle öffentlichen Lokale um 8 Uhr abends geschloffen sein müßten und daß der Aufenthalt 
auf der Straße von 8.30 Uhr abends bis 4 Uhr morgens für Belgier nur mit besonderer schrift 
licher Erlaubnis einer deutschen Behörde erlaubt sei. 
3. Dezember. 
In Abänderung des Befehls vom 8. Oktober 1915 und gemäß Artikel 49 der Haager Landkriegs- 
ordnung ist der belgischen Bevölkerung durch Beschluß vom 20. November 1916 bis auf weiteres 
eine Kriegsauflage von 50 Millionen Francs monatlich als Beisteuer zu denKosten des 
Heeresunterhalts und der Verwaltungsausgaben im besetzten Gebiete auferlegt worden. Die neun 
belgischen Provinzen haben diese Summe auf dem Wege der Anleihe zu beschaffen. Die erste 
Zahlung hat spätestens am 10. Dezember 1916, dann allmonatlich am gleichen Tage zu erfolgen. Die 
bisherige Kriegsauflage betrug monatlich 40 Millionen Francs (vgl. III, S. 234 und X, S. 266). 
Da von den verfassungsmäßigen Organen der neun Provinzen acht jede Mitwirkung an der Fi 
nanzierung der Kontribution verweigert haben, sind für diese Provinzen durch Verordnung vom 
3. Dezember 1916 die Militärgouverneure gemeinsam mit den Zivilprästdenten ermächtigt worden, 
die nötigen Maßnahmen mit verbindlicher Kraft zu treffen. Das mit einer einzigen Ausnahme ab 
lehnende Verhalten der belgischen Provinzialräte ladet ihnen die volle Verantwortung auf für alle 
Folgen, die möglicherweise für das Land daraus erwachsen werden. Die Finanzierung selbst ist 
dadurch nicht wesentlich beeinflußt worden. 
Wie im Vorjahre wurden 5prozentige Schatzscheine mit zweijähriger Laufzeit in Abschnitten von 
10 000 Francs und 50 000 Francs verausgabt. Der gesamte Betrag ist von den Mitgliedern eines 
belgischen Bankenkonsortiums, dem alle wichtigeren Institute deS Landes angehören, in fest verein 
barten Quoten übernommen worden. Die Banken konnten diese Schatzscheine in der Kundschaft 
unterbringen. Sofern eine solche Unterbringung stattfindet, vollzog ste sich ohne jeden Gewinn für 
die Banken. 
4. Dezember. 
Der holländische „Maasbode" meldet: Von den in Haffelt von den deutschen Militärbehörden zum 
Tode verurteilten 16 belgischen Bürgern sind auf daS von dem Brüsseler Nuntius im Namen des 
Papstes unterbreitete Gesuch 14 Personen, unter ihnen der Bürgermeister von Namur und einige 
Geistliche, begnadigt worden. 
10. Dezember 1916. 
Die Politische Abteilung des Generalgouvernements in Belgien hat in einem Merkblatt für den 
Geschäftsverkehr der deutschen Verwaltung die Grundsätze über die Anwendung der 3 Landes 
sprachen in Belgien bekanntgemacht. Belgien umfaßt 3 Sprachgebiete und hat demgemäß 3 
Landessprachen, die flämische, die hochdeutsche und die französische. Aber seit der Gründung deS 
Staates Belgien im Jahre 1830 ist von seiten der Regierung und der oberen Volksschichten plan 
mäßig darauf hingearbeitet worden, daS germanische Element, sowohl daS flämische wie das hoch 
deutsche, zugunsten des belgischen Franzosentums zurückzudrängen. Nunmehr soll dieser Unterdrückung 
des germanischen Elements ein Ende gemacht, der flämischen Bevölkerung ihr internationales Recht 
gewährt und insbesondere ihre Muttersprache als Landessprache des flämischen Landesteils anerkannt 
werden. Das Gleiche gilt für das Deutschtum im hochdeutschen Sprachgebiet. Eine ungerechte 
Benachteiligung der Wallonen und ihrer Sprache im wallonischen Landesteil ist damit nicht verbunden.
	        
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