Volltext: Der Völkerkrieg Band 13 (13 / 1918)

Aus den besetzten Gebieten 
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gegenüber an den Tag legen. Es steht außer Zweifel, daß die verschlimmerte Stimmung unter den 
Soldaten ihnen nicht durch die Lasten des Militärdienstes eingestößt sind, sondern durch die An 
wesenheit von revolutionären Elementen, die eine Agitation zum Zwecke eines frühzeitigen Friedens 
begonnen haben. Die Mitteilung wird auf Befehl des Hauptes des Bezirkes Ihrer Exzellenz zur 
Kenntnis gebracht auch zu dem Zweck, falls eS für nötig befunden werden sollte, die nötigen Maß 
nahmen zu ergreifen, um unter den kranken und verwundeten Soldaten der Erörterung der Frage 
deS Friedensschlusses Einhalt zu tun." 
Als Beweis für die von russischen Ueberläufern und Gefangenen vielfach gemeldeten 
Disziplinlosigkeiten sei schließlich noch auf die Aussagen eines gefangenen Russen des 
17. sibirischen Schützenregiments verwiesen, der nach der „Norddeutschen Allgemeinen 
Zeitung" (24.1. 17.) folgendes erzählte: 
„Das 17. und 18. sibirische Schützenregiment waren bei den letzten Kämpfen im Brückenkopf von 
Riga für den ersten Angriff bestimmt worden, sie weigerten sich jedoch vorzugehen, da das 1. Ba 
taillon des 17. sibirischen Regiments nicht angreifen wollte. Die Offiziere des Bataillons machten 
keinen Versuch, ihre Leute umzustimmen und trafen auch sonst keine Vorbereitungen zu einem An 
griff. Sie verblieben vielmehr in ihren Stellungen, so, als ob nie ein Angriffsbefehl gegeben worden 
wäre. Darauf wurden die sibirischen Schützenregimenter 17 und 18 durch die sibirischen Schützen 
regimenter 19 und 20 abgelöst und kamen in Reseroestellung. Dort wurde daS 1. Bataillon des 
17. sibirischen Schützenregiments durch die drei anderen Bataillone desselben Regiments entwaffnet. 
Dies gelang aber erst nach 1 Vs tägigen Verhandlungen, da die Mannschaften des 2., 3. und 4. Ba 
taillons sich weigerten, auf ihre Kameraden zu schießen. Hierauf wurden noch am selben Tage 
24 Leute des 1. Bataillons kurzerhand erschossen, 40 weiteren Mannschaften steht noch dasselbe LoS 
bevor. Das ganze Bataillon wurde darauf ohne Waffen ins Innere deS Landes transportiert." 
Aus den besetzten Gebieten 
Von der Verwaltung der Mittelmächte in Polen 
Einige Maßnahmen 
24. August 1916. 
Der deutsche Generalgouverneur v. Beseler hat der Universität und der Technischen Hoch 
schule zu Warschau neue Satzungen verliehen. 
Ende August. 
Das k. u. k. Militärgeneralgouvernement gibt eine neue Städteordnung für die Städte 
Kielce, Lublin, Petrikau und Radom bekannt, die sich im wesentlichen an die Warschauer 
Stadtordnung anschließt und am 1. Oktober 1916 in Kraft tritt. 
3. November 1916. 
Eine Verordnung des Warschauer Generalgouverneurs v. Beseler führt eine Städteordnung 
für die Städte des deutschen Okkupationsgebietes Polens mit über 20 000 Einwohnern, 
mit Ausnahme von Warschau, das bereits eine Städteordnung besitzt (vgl. XVI, S. 259), ein. Die 
Städteordnung ist nach dem Muster der Gemeindestatuten Deutschlands ausgearbeitet. 
Auch den Städten unter 20000 Einwohnern ist durch dieselbe Verordnung eine vereinfachte Wahl 
ordnung verliehen worden, die statt 6 Kurien nur 3 Kurien vorsieht. 
Die städtische Selbstverwaltung Polens ist hiermit, da die Hindenburgische Städteordnung, ab 
gesehen von der durch die Kriegsverhältniffe gebotenen Ernennung der Stadtverordneten, auf modernen 
kommunalen Grundsätzen aufgebaut war, zu einem Abschluß gekommen. 
Die Selbstverwaltung der Kreise, die von der deutschen Verwaltung in Polen schon im Januar 
1916 eingeführt wurde, hat sich im Laufe des Sommers durch rege Tätigkeit auf dem Gebiete deS 
Kreiswegebaues, der Förderung des Gesundheitswesens und anderen wirtschaftlichen Gebieten so weit 
befestigen und zu einem Ausgleich der zwischen Großgrundbesitz und Bauernschaft bestehenden Gegen 
sätze beitragen können, daß jetzt ein weiterer Schritt auf dem Wege zu einer freien Selbstverwaltung 
möglich wurde. Während die Kreistage bei ihrer ersten Zusammensetzung von den Okkupationsbehörden 
auf der Grundlage von Präsentationswahlen durch staatliche Ernennung gebildet worden sind, hat 
der Generalgouverneur v. Beseler jetzt den Kreiskommunalverbänden ein Kreistagswahlrecht 
verliehen. Das Wahlrecht lehnt sich eng an die Vorschriften der preußischen Kreisordnung au.
	        
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