Volltext: Der Völkerkrieg Band 13 (13 / 1918)

300 Italien und der Vatikan während des fünften Kriegshalbjahres 
die Oberst Douhet in 3 Abschriften an die Minister Bissolati, Sonnino und Ruffini durch eine 
Mittelsperson in offenen Briefumschlägen gesandt habe, so daß der Ueberbringer vom Inhalt Einsicht 
nehmen konnte. Die Verurteilung erfolgte sowohl wegen Uebertretung des Verbots der Verbreitung 
militärischer Nachrichten als wegen der vom Verfaffer angewandten Form der Denkschrift und der 
Quellen, aus denen er seine Notizen geschöpft habe. Privatnachrichten zufolge enthielt die Denkschrift 
deS Obersten Douhet eine vernichtende Kritik der Kriegführung des Kommandanten an der Jsonzo- 
front, des Herzogs von Aosta. 
Nach anderen Nachrichten soll Bissolati, der Minister für die Verbindung mit der Armee, nach 
dem er bei Cadorna und bei dem König vergeblich für eine Entsendung italienischer Hilfstruppen 
nach Frankreich eingetreten war, daS Offizierskorps gegen Cadorna aufgewiegelt haben, worauf fich 
der Oberst im Generalstab, Douhet, bereit fand, eine Denkschrift gegen Cadorna zu verfassen, die, 
wie Karl Federn in der „Vossischen Zeitung" (29. X. 16) berichtete, „irgendwie in Cadornas 
Hände gelangte, der keinen Scherz verstand und vom Ministerrat die Verhaftung BiffolatiS for 
derte. Man erwiderte ihm, daß der Minister immun sei. Cadorna forderte nun, daß die Anklage 
gegen Bissolati vor dem SLaatsgerichtShof erhoben würde. Auch das scheint abgelehnt worden zu 
sein. Er forderte die Erschießung des Obersten Douhet. Der Ministerprästdent vermittelte und der 
Oberst kam mit einem Jahr Gefängnis davon. Kommentare zum Prozeß beseitigte die Zensur. 
Biffolati aber zog eS seither vor, wie der „Avanti" witzig sagt, sich „auS Gesundheitsrücksichten" 
nicht mehr in die Armeezone zu begeben, da der „Minister für die Beziehungen zur Armee" nicht 
wiffen kann, wie Cadorna mit dem Sergeanten Biffolati umgehen würde, wenn er ihn in seine 
Hände bekäme. Er verwaltete, wie der weiland Minister für Triest, Herr Barzilai, sein Amt symbolisch." 
14. November 1916. 
In Como wurde, nach dem Mailänder „Nuovo Giornale", eine deutsche Spionin, die Gattin eines 
vor dem Kriege in Livorno ansäßigen Fabrikbesitzers, erschoffen. Die Zensur, die sich wohl der vielen 
Proteste erinnerte, die italienische Blätter veröffentlichten, als erstmals von deutscher Seite an einer 
Frau daS kriegsgerichtliche Todesurteil vollstreckt wurde, hatte durch die „Agenzia Stefani" nur eine 
Verhaftung melden laffen, obwohl das Todesurteil bereits vollstreckt war. 
Maßnahmen gegen die Angehörigen und den Besitz feindlicher Staaten 
Allgemeine Maßnahmen 
10. August 1916. 
Das italienische Amtsblatt veröffentlichte die vom Ministerrat auf Grund der Pariser Konferenz 
beschloffenen wirtschaftlichen Maßnahmen in Form zweier Dekrete mit dem Datum deS 8. August. 
Das erste Dekret verfügt, daß kaufmännische Unternehmen, die von Bürgern feindlicher Staaten 
oder deren Verbündeten betrieben werden, oder worin diese vorwiegende Interessen haben, durch die Re 
gierung überwacht, allenfalls beschlagnahmt und liquidiert werden. Die Präfekten werden mit der 
Ausführung dieser nach englischem Vorbild angeordneten Verfügung betraut. Das zweite Dekret 
verbietet allen Italienern im Mutterlande, den Kolonien und im AuSlande, sowie allen Einwohnern 
des Mutterlandes und der Kolonien, Handel zu treiben erstens mit dem feindlichen Auslande und 
dessen Verbündeten, zweitens mit Bürgern dieser Staaten, wo immer sie wohnen, drittens mit Firmen, 
welche auf der demnächst von der italienischen Regierung herauszugebenden schwarzen Liste erscheinen. 
31. August 1916. 
Die italienische Regierung beschloß, 30 deutsche internierte Schiffe von zusammen 142000 t als 
konfisziert zu erklären. 
Ueber die Behandlung der Angehörigen der mitJtalien imKrieg befindlichen 
Staaten erschienen im „Corriere della Sera" eine Reihe von offenbar offiziös beeinflußten Artikeln. 
Am 29. August führte „Corriere della Sera" aus, daß die Reichsdeutschen wohl in gleicher Weise 
behandelt werden dürsten, wie die österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen. Am 30. August 
präzisiert die genannte Zeitung diese Notiz dahin, daß seinerzeit die österreichisch-ungarischen 
Staatsangehörigen männlichen Geschlechts zwischen 16 und 50 Jahren interniert worden seien, den 
Frauen und Kindern sowie den älteren Männern aber der weitere freie Aufenthalt in Italien aus 
Grund besonderer Aufenthaltsbewilligungen erlaubt worden sei. Die zukünftige Behandlung der 
Reichsdeutschen sei davon abhängig, wie die noch in Deutschland sich aufhaltenden Italiener dort 
behandelt werden würden. Auch die sich noch in Italien aufhaltenden Türken und Bulgaren
	        
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