Volltext: Der Völkerkrieg Band 13 (13 / 1918)

70 Das Deuts che Reich während des fünfte nKriegshalbjahres 
5. OffizierSburschen; 
6. SicherheitSPosten für Bahn- und Brückenschutz (für diesen Dienst kommen in erster Linie 
gediente Leute — Angehörige von Krieger- und Schützenvereinen —, die nicht mehr wehrpflichtig 
find, in Betracht). 
Für die in den Ziffern 2, 3 und 4 erwähnten Dienstobliegenheiten können sich auch weibliche 
Hilfskräfte melden. Die Entlohnung erfolgt nach den ortsüblichen Sätzen. 
DaS stellvertretende Generalkommando erwartet mit Rückficht auf den hohen vaterländischen Zweck der 
Hilfsdienstpflicht (Freimachung von Soldaten für Verwendung in Feindesland, in und hinter der Front), 
daß sich freiwillig jeder meldet, der imstande ist, eine der oben bezeichneten Obliegenheiten zu erfüllen 
und stch nicht etwa schon im vaterländischen Hilfsdienst (§ 2 des Gesetzes vom 6. d. M.) befindet. 
Magdeburg, den 12. Dezember 1916. 
Der stellvertretende kommandierende General deS IV. Armeekorps: Frhr. v. Lyncker, 
General der Infanterie, ä la suite des Luftschifferbataillons Nr. 3. 
Daß auch weibliche Kräfte zu militärischen Arbeitsdiensten herangezogen werden 
sollten, war besonders bemerkenswert. Die sämtlichen Arbeiter- und Angestelltenverbände 
ohne Unterschied ihrer parteipolitischen Färbung stellten sich von vornherein in den 
Dienst der Sache und veröffentlichten denn auch gleichzeitig mit den amtlichen Aufrufen 
zum Hilfsdienst Erklärungen, in denen sie ihren Kreisen die Befolgung des Aufrufes 
dringend ans Herz legten. Im Zusammenhange mit den neuen Aufgaben des Kriegs 
amtes wurden zum Zwecke des Zusammenarbeitens zwischen den bestehenden Provinzial 
behörden und den stellvertretenden Generalkommandos in den Fragen der Volks 
ernährung sogenannte Kriegswirtschaftsämter gebildet. Zu Vorsitzenden dieser 
Aemter wurden vom Kriegsamt Offiziere ernannt, die mit landwirtschaftlichen Angelegen 
heiten genau vertraut waren. Mitglieder dieser Aemter waren 2 vom Oberpräsidenten 
ernannte höhere Verwaltungsbeamte, je 1 Vertreter der Eisenbahndirektion, 6 von der 
Landwirtschaftskammer delegierte Landwirte und 1 Veterinär. Das Kriegswirtschaftsamt 
hatte innerhalb der Provinz die landwirtschaftliche Produktion zu unterstützen und zu 
fördern, und zwar durch Beschaffung oder militärische Zurückstellung von Betriebsleitern 
und Arbeitern, durch Beschaffung von Arbeitspferden und Betriebsmitteln (Kohlen, Ben 
zol) und durch Fürsorge für die restlose Bestellung der Felder und die Einbringung der 
Ernte. Dagegen sollte das Kriegswirtschaftsamt bei der Erfassung und Verwaltung der 
landwirtschaftlichen Produktion nicht mitwirken. Ferner wurde für jeden Kreis als Unter 
behörde eine Kriegswirtschaftsstelle gebildet, deren Vorsitzender der Landrat war. 
Zum Jahreswechsel 1916/1917 veröffentlichte das Kriegsamt einen Aufruf an die 
Bevölkerung, der in den gesamten Verkehrs- und Produktionsfragen vier Hauptregeln 
aufstellt. Es heißt darin unter anderem kurz und prägnant: 
„Kein Wagen darf als Lagerraum ruhender Güter verwendet werden. Kein Wagen darf an das 
Ziel rollen, wenn der Empfänger nicht gerüstet ist, ihn schleunigst zu entladen. Nicht der Lieferer, 
sondern der Besteller hat den Zeitpunkt des Versandes zu bestimmen. Kein Wagen darf, wenn eS 
sich irgend vermeiden läßt, leer oder teilbeladen umlaufen. Verkehrsverbände von Nachbarn könnten 
in vielen Fällen die Vollbeladung schaffen. Niemand soll zur Erfüllung seiner Einzelwünsche unnütz 
reisen, reden und schreiben. Die Not und die Einsicht gebieten gleichermaßen das Opfer jeder Eigen- 
brödelei. DaS KriegSamt wird überlaufen von Vorschlägen aller Art, wie man Kohlen als einen 
Grundstoff der Kriegswirtschaft sparen könne. Es prüft nunmehr alle erdenklichen Vorschläge und 
schließt die Akten mit dem Wunsch, daß jeder Deutsche zu jeder Stunde eingedenk sei, er gefährde 
mit verschwendetem Licht, vergeudeter Wärme, verschleuderter Triebkraft die Landessicherheit und 
müffe stch solcher Bequemlichkeiten vor den Brüdern im Felde schämen. ES ist Willigkeit niederen 
GradeS, wenn jemand ohne Vorkenntniffe, ohne Geübtheit, ohne Geeignetheit der Betriebseinrichtungen 
sich dennoch stürmisch zu der ihm bequemsten Tätigkeit erbietet. Das Kriegsamt ist nicht dazu ge 
schaffen worden, um jeden, der Lust hat, Granaten drehen zu lassen. Die Willigkeit höheren GradeS 
bescheidet sich in Geduld, prüft ihre Eignung und meldet sich im Rahmen des Gesamtplanes zur 
rechtzeitigen Verwendung an. Dieser Gesamtplan befindet stch in guten Händen."
	        
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