Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

I. 
Wesen und Organisation sozialer Fürsorge. 
Von „Sozialpolitik“ ist es seit (Kriegsbeginn stille ge 
worden. Das ist auch ganz begreiflich. Sozialpolitische Maß 
nahmen setzen sich durch im [Kampfe der verschiedenen wirt 
schaftlichen Interessengruppen, im Kampfe der Klassen 
gegeneinander, daher ist für die Sozialpolitik die Zeit des Burg 
friedens ungünstig. Was uns an sozialpolitischen Maßnahmen 
die IKriegszeit gebracht hat, sind — soweit es sich nicht um 
Maßnahmen für die Kriegszeit selbst handelt — Gesetze, die 
schon vor dem Kriege als dringendste Notwendigkeit anerkannt 
und ihrem Inhalte nach fertiggestellt waren (die Teilnovellen zum 
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch), unter Umständen aber auf 
Grund der Kriegserfahrungen einzelne Abänderungen erfahren 
haben (kaiserl. Verordnung vom 4. Januar 1917, betreffend 1 Aende- 
rungen des Krankenversicherungsgesetzes). 
Die III. Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetz 
buch bringt in dem Abschnitt „Dienstvertrag und. Werk 
vertrag“ eine große Anzahl von Bestimmungen über den 
Lohnvertrag. Einen gewissen Fortschritt bedeutet hier § 1154 b, 
der den Arbeitgeber verpflichtet, nach mindestens 14tägiger 
Dienstzeit dem Arbeitnehmer, der durch Krankheit oder 
andere wichtige Gründe an der Erfüllung seiner Arbeits 
leistung während höchstens einer Woche verhindert ist, 
den Lohn während dieser Zeit fortzuzahlen. Da aber dieser Ver 
pflichtung insofern keine zwingende Kraft zukommt, als sie durch 
Men Arbeitsvertrag aufgehoben werden kann, wird es erst Sache 
der Gewerkschaften sein, dieser Bestimmung praktischen Wert 
zu verleihen. 
Ein anderer Gegenstand wäre wohl besser durch die No 
velle zUm Krankenversicherungsgesetz als durch die zum all 
gemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt worden. Der von 
der Regierung im Jahre 1904 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, 
betreffend die Sozialversicherung, hat die Dienstboten in den 
Kreis der Versicherungspflichtigen auf genommen. Die kaiserliche 
Verordnung, betreffend Aenderung des Krankenversicherungs 
gesetzes, sieht aber von jeder Erweiterung dter Versicherungspflicht 
ab, hingegen vereinheitlicht die III. Teilnovelle zum allgemeinen 
bürgerlichen Gesetzbuch, d,ie heute in dten Dienstbotenordnungen 
der einzelnen Kronländer vorgesehene Versorgung des kranken 
Dienstboten durch den Dienstgeber, bleibt aber bei Feststellung 
des Ausmaßes diesler Versorgungsverpflichtung in mehrfacher Rich 
tung hinter dem zurück, was bisher die Dienstbotenordnungen 
wenigstens einzelner Kronländer zugunsten der Dienstnehmer fest 
gesetzt hatten. 
Als eine zwar nicht sozialpolitisch, aber sozialhygienisch 
bedeutungsvolle Maßregel sei die vor 'allem aus Kohlenersparungs- 
Teleky, Soziale Fürsorge 
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