Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

haltsbeitrag, so ist der letztere um den Betrag der 
Versorgengsgebühr z11 1;ürzen.“ 
,,Ans|>rnclisl)erech tigten Personen, die' zur Zeit 
der Einrückung des hieran gezogenen einen gemein 
samen Haushalt geführt haben, gebührt zusammen 
ein UnterhaUsbeilrag nur bis zum 1 töchstausmaß 
von täglich 12 K.“ 
In Wien erhält also eine Witwe 'derzeit jähr 
lich 7B0 K, jedes Kind ebensoviel, die ganze Familie 
höchstens 4380 K. 
Zu'Seite 67,68: Die dort angeführten Gründe für Zuerkennung, 
einer Hinlerbliebenenrente an die nicht angetrauten 
Lebensgefährtinnen erhalten eine Verstärkung da 
durch, daß sie nach dem Gesetz nun einen Anspruch 
auf den Unterhaltsbeitrag auch noch nach dem Tode 
des Mannes haben, bis sechs Monate nach Beendi 
gung des Krieges, beziehungsweise bis zur gesetz 
lichen Neuregelung der Militärversorgung. 
* 
Ein vom Abgeordnetenhaus angenommener Gesetzentwurf 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über die 
LJ n f a live r sic h e r u n g der Arbeiter setzt: 
Zu Seite 15: ... die Vollrente mit zwei Drittel des Jahresärbeits- 
verdienstes fest. 
Zu Seite 65: ... die Witwenrente mit 20 Prozent des Jahresarbeits 
verdienstes, die Waisenrente mit 15 Prozent, für 
Vollwaisen mit 20 Prozent, die Rente für ein un 
eheliches Kind mit 15 Prozent. Diese Renten dürfen 
zusammen zwei Drittel des .Jahresarbeitsverdienstes 
nicht übersteigen. 
Zu Seite 69: Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister erhalten, 
die beiden erstgenannten nur im Falle der Bedürf 
tigkeit, die beiden letztgenannten (ebenso wie die 
Kinder) bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahr ejne 
Rente von. 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Doch darf die Rente für alle diese Gruppen 20 Pro 
zent nicht übersteigen. Die Eltern haben den Vorzug 
vor den Großeltern, diese vor den Geschwistern, die 
Eltern vor den Enkeln’ diese vor den Geschwistern.
	        
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