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p f lege r i. n n e. p z u werden u n d ihnen a 1 s
solchen eine entsprechende Stellung sichern.
Gelingt dies, dann haben wir in kurzer Zeit so viel voll
wertige, diplomierte Krankenpflegerinnen, daß wir wenigstens
die neu zu errichtenden Anstalten oder die weiter zu be
treibenden bisherigen Kriegsanstalten mit ihnen versehen können
und auch in den heute in Betrieb befindlichen Zivil- und Militär
spitälern an Stelle ganz unbrauchbarer und bei dem'allmählichen
Abgang der anderen Wärterinnen vollgeschulte Pflegerinnen
setzen können. Damit wäre das Niveau des in Krankenanstalten
beschäftigten Wartepersonals mit einem Male gehoben. Die Privat
krankenanstalten müßten nachfolgen; die Privatkrankenpflege
rekrutiert sich zum Teil aus ehemaligen Krankenanstaltspflege
rinnen; also wäre auch hier eine Besserung in die Wege geleitet,
wenn sich auch in der Privatpflege eine Anzahl minderquali
fizierter Pflegerinnen durch Unterbietung wohl noch längere Zeit
erhalten würde. Die Masse jener Kriegspflegerinnen aber, denen
infolge ihrer Unzulänglichkeit das Hinaufarbeiten zur vollwertigen
Pflegerin nicht möglich ist, müßte — ist so für eine genügende
Anzahl vollwertiger diplomierter Krankenpflegerinnen und für
Besetzung der verfügbaren Stellen durch diese, wie dies ja in der
erwähnten Verordnung vorgesehen, gesorgt — in andere Berufe
abströmen. Es wäre also bei derartigem Vorgehen erreicht, daß
der Krankenpflegerinnenberuf, dessen zum Wohle der Kranken so
dringend notwendige Hebung sonst nur im Laufe von Jahrzehnten •
möglich gewesen wäre, innerhalb kurzer Zeit gehoben, reformiert
wird. Ohne ein entsprechendes Eingreifen der
B eh örden aber wäre als Kriegsfolge ein noch weiteres Sinken
des Berufes, eine Zerstörung all der geplanten Re
formen auf J ahr e hinaus zu erwarten.
Bemerkt sei noch, daß es den Kriegspflegerinnen in Deutschland
(Preußen) bei den dort wesentlich leichteren Bedingungen möglich ist,
das Staatsexamen als Berufspflegerin zu machen. Vollmer berichtet,
daß im Kreis Kreuznach von 150 Helferinnen die Hälfte Staatsexamen
gemacht hat.
Die oben besprochene Verordnung sieht auch Uebergangs-
’bestimmungen vor. Sie gesteht bis zum 31. Dezember 1919 auch
ohne Ausbildung in der Krankenpflegeschule jenen den Anspruch
auf Zulassung zur Diplomprüfung zu, die den Aufnahmsbedin
gungen in die Krankenpflegeschule entsprechen, die erforderliche
Verläßlichkeit und Vertrauenswürdigkeit besitzen und wenigstens
drei Jahre in der Krankenpflege tätig waren; Personen, die min
destens vier Jahre in der Krankenpflege tätig waren, können bis
zu dem oben bezeichneten Zeitpunkt auch Prüfungserleichterungen
beanspruchen. Diese Bedingungen gewähren den sonst schon seit
langem Berufstätigen tatsächlich kaum eine Erleichterung; denn
um die Prüfung zu bestehen, bedarf es der Teilnahme am Unter
richt. Ein Studium aus Büchern ist fast unmöglich, teils nach
der Natur der Prüfungsfächer, teils deshalb, weil nur wenig
brauchbare Lehrbücher existieren. Es hat deshalb die Kranken
pflegeschule des. Allgemeinen Krankenhauses Fortbildungskurse
für solche Pflegerinnen eingerichtet. Doch ist es für eine im Beruf
stehende Krankenpflegerin ungemein schwierig, die für die Teil
nahme am Unterricht notwendige Zeit aufzubHngen. Aber schon