Volltext: Illustrierte Geschichte des Weltkrieges 1914/15. Zweiter Band. (Zweiter Band)

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Illustrierte Geschichte des Weltkrieges 1914/15. 
Sollte es der amerikanischen Regierung vermöge des Gewichts, 
das sie in die Wagschale des Geschickes der Völker zu legen 
berechtigt und imstande ist, in letzter Stunde noch gelingen, 
die Gründe zu beseitigen, die der deutschen Regierung jenes 
Vorgehen zur gebieterischen Pflicht machen, sollte die ameri 
kanische Regierung insbesondere einen Weg finden, die Be 
achtung der Londoner Seekriegsrechterklärung auch von 
seiten der mit Deutschland kriegführenden Mächte zu er 
reichen und Deutschland dadurch die legitime Zufuhr von 
Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen zu ermöglichen, 
so würde die deutsche Regierung hierin ein nicht hoch genug 
anzuschlagendes Verdienst um die humanere Gestaltung 
der Kriegführung anerkennen und aus der also geschaffenen 
neuen Sachlage gern die Folgerungen ziehen. — 
Die Anordnung der englischen Admiralität, daß britische 
Handelschiffe, um sich vor den Angriffen der deutschen Unter 
englischen Regierung Ende Februar allen neutralen Mächten 
übermittelt wurde: 
Deutschland hat erklärt, daß der Kanal und die Nord- 
und Westküste Frankreichs sowie die die britischen Inseln 
umgebenden Gewässer Kriegsgebiet seien. Es gab amtlich 
bekannt, daß alle feindlichen Schiffe, die in dieser Zone an 
getroffen würden, vernichtet werden sollen und daß neu 
trale Schiffe sich dort in Gefahr befinden würden. Das be 
deutet auf den ersten Blick, daß ohne Rücksicht auf die Sicher 
heit der Bemannung und der Passagiere jedes Handelschiff, 
gleichviel unter welcher Flagge, torpediert werden soll. Da 
das deutsche Marineamt nicht die Macht hat, in diesen Ge 
wässern ein zeitweilig an der Oberfläche fahrendes Schiff 
zu unterhalten, so können diese Angriffe nur durch Unter 
seeboote ausgeführt werden. 
Das Völkerrecht und die internationalen Kriegsgebräuche 
Kanonenwerkstatt hinter der Front der kämpfenden Truppen in den Karpathen. 
seeboote zu schützen, eine neutrale Handelsflagge hissen sollen, 
hat übrigens nicht nur den Widerspruch Amerikas, sondern 
auch den der anderen neutralen Staaten hervorgerufen. 
Die deutschen Unterseeboote machten gute Arbeit. Zahl 
reich sind die von ihnen zugrunde gerichteten Schiffe. Zu 
den stattlichsten derselben gehört der „Harpalion". Rach einer 
Reutermeldung vom 25. Februar wurde er auf der Fahrt 
nach Rieuport-Rews bei Beachy Head torpediert (siehe 
unser Bild Seite 263), am selben Tage und in der Nähe 
des gleichen Vorgebirges wie der Dampfer „Rio Parana", 
der nach Elba unterwegs war. Letzterer hatte 4182 Tonnen 
Wasserverdrängung, der „Harpalion" 6867 Tonnen. Die 
Besatzungen beider Schiffe wurden — wie üblich mit Unter 
stützung der Deutschen — gerettet bis auf drei chinesische 
Heizer des „Harpalion", die unmittelbar durch die Explosion 
des Torpedos den Tod fanden. 
Bei der Unmöglichkeit einer Abwehr setzten die Ver 
bündeten ihre ganze Hoffnung auf Vergeltungsmaßregeln, 
deren Zweck sein sollte, Deutschlands Industrie zu vernichten 
und Deutschland auszuhungern, was ja schon mit der Kriegs 
gebieterklärung Englands vom November 1914 bezweckt war. 
Die angedrohten Vergeltungsmaßregeln erhielten feste Form 
durch folgende Kundgebung, die von der französischen und 
gingen bei Angriffen auf Handelschifse stets von der Voraus 
setzung aus, daß die erste Pflicht derer, die das Handelschiff 
nehmen, die sei, das Schiff vor ein Prisengericht zu bringen, 
vor dem der Fall beurteilt werden und die Rechtmäßigkeit 
der Beschlagnahme festgestellt werden kann und durch dessen 
Spruch Neutrale ihre Ladung zurückerhalten können. Das 
Versenken eines erbeuteten Schiffes ist an und für sich eine 
bestrittene Sache, zu der man nur unter außergewöhnlichen 
Umständen schreiten darf und erst, nachdem Maßregeln ge 
troffen worden sind, die Mannschaft und die Passagiere in 
Sicherheit zu bringen. Die Verantwortung, zwischen einem 
feindlichen und einem neutralen Schiff und zwischen feindlicher 
und neutraler Ladung zu unterscheiden, liegt unstreitig bei dem 
angreifenden Schiff, dessen Pflicht es ist, die Natur und den 
Charakter des Schiffes und der Ladung festzustellen und die 
Schiffspapiere in Sicherheit zu bringen, bevor es das Schiff 
erbeutet oder versenkt. Ebenso ist es Pflicht jedes Krieg 
führenden, für die Sicherheit der Bemannung sowohl eines 
neutralen als auch feindlichen Schiffes Sorge zu tragen. 
Alle früheren Beratungen über das Recht, das Regeln für 
den Seekrieg aufstellen sollte, beruhten auf diesem Grundsätze. 
Das deutsche Unterseeboot ist aber nicht imstande, 
einer dieser Verpflichtungen nachzukommen. Es bringt die
	        
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