Volltext: Illustrierte Geschichte des Weltkrieges 1914/15. Zweiter Band. (Zweiter Band)

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Illustrierte Geschichte des Weltkrieges 1914/15. 
Mannschaften der SaniLäLskompanre suchen mik Hunden das Schlachtfeld ab. 
tralen in der Wahrung ihrer Rechte auf den völkerrechtlich 
legitimen Handel mit Deutschland bisher keine oder nur 
unbedeutende Erfolge erzielt haben, während sie von ihrem 
Recht, den Konterbandehandel mit England und unseren 
anderen Feinden zu dulden, uneingeschränkten Gebrauch 
machen. Wenn es das formale Recht der Neutralen ist, 
ihren legitimen Handel mit Deutschland nicht zu schützen, 
ja sogar sich von England zu einer bewußten und gewollten 
Einschränkung des Handels bewegen zu lassen, so ist es 
auf der anderen Seite nicht minder ihr gutes, aber leider 
nicht angewendetes Recht, den Konterbandehandel, ins 
besondere den Waffenhandel mit Deutschlands Feinden, 
abzustellen. 
Bei dieser Sachlage sieht sich die deutsche Regierung, 
nach sechs Monaten der Geduld und des Abwartens, ge 
nötigt, die mörderische Art der Seekriegführung Englands 
mit scharfen Gegenmaßnahmen zu erwidern. Wenn Eng 
land in seinem Kampf gegen Deutschland den Hunger als 
Bundesgenossen anruft, in der Absicht, ein Kulturvolk von 
70 Millionen vor die Wahl zwischen elendem Verkommen 
oder Unterwerfung unter seinen politischen und kommer 
ziellen Willen zu stellen, so ist heute die deutsche Regierung 
entschlossen, den Handschuh aufzunehmen und an den 
gleichen Bundesgenossen zu appellieren; sie vertraut 
darauf, daß die Neutralen, die bisher sich den für sie nach 
teiligen Folgen des englischen Hungerkrieges stillschweigend 
oder protestierend unterworfen haben, Deutschland gegen 
über kein geringeres Maß von Duldsamkeit zeigen werden, 
und zwar auch dann, wenn die deutschen Maßnahmen, 
in gleicher Weise wie bisher die englischen, neue Formen 
des Seekrieges darstellen. 
Darüber hinaus ist die deutsche Regierung entschlossen, 
die Zufuhr von Kriegsmaterial an Eng 
land und seine Verbündeten mit allen 
ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu 
unterdrücken, wobei sie als selbstver 
ständlich annimmt, daß die neutralen 
Regierungen, die bisher gegen den 
Waffenhandel mit Deutschlands Fein 
den nichts unternommen haben, sich 
der gewaltsamen Unterdrückung dieses 
Handels durch Deutschland nicht zu 
widersetzen beabsichtigen. 
Von diesen Gesichtspunkten aus 
gehend, hat die deutsche Admiralität 
die von ihr. näher bezeichnete Zone 
als Seekriegsgebiet erklärt. Sie wird 
dieses Seekriegsgebiet, soweit wie 
irgend angängig, durch Minen sperren, 
auch die feindlichen Handelschiffe auf 
jede andere Weise zu vernichten suchen. 
So sehr nun auch der deutschen 
Regierung bei dem Handeln nach diesen 
zwingenden Gesichtspunkten jede ab 
sichtliche Vernichtung neutraler Men 
schenleben und neutralen Eigentums 
fern liegt, so will sie doch auf der an 
deren Seite nicht verkennen, daß durch 
die gegen England durchzuführenden 
Mionen Gefahren entstehen, die un 
terschiedslos jeden Handel innerhalb 
des Seekriegsgebietes bedrohen. Dies 
gilt ohne weiteres von dem Minen 
krieg, der auch bei strengster Jnne- 
haltung der völkerrechtlichen Grenzen 
jedes dem Minengebiet sich nähernde 
Schiff gefährdet. 
Zu der Hoffnung, daß die Neu 
tralen sich hiermit ebenso wie mit den 
ihnen durch die englischen Maßnahmen 
bisher zugefügten schweren Schädigun 
gen abfinden werden, glaubt die deutsche 
Regierung um so mehr berechtigt zu 
sein, als sie gewillt ist, zum Schutz der 
neutralen Schiffahrt sogar im See 
kriegsgebiet alles zu tun, was mit der 
Durchführung ihres Zweckes irgend 
wie vereinbar ist. 
Sie hat den ersten Beweis für ihren 
guten Willen geliefert, indem sie die 
von ihr beabsichtigten Maßnahmen mit einer Frist von 
nicht weniger als 14 Tagen ankündigte, um der neutralen 
Schiffahrt Gelegenheit zu geben, sich auf die Vermeidung 
der drohenden Gefahr einzurichten. Letzteres geschieht am 
sichersten durch das Fernbleiben von dem Seekriegsgebiet. 
Die neutralen Schiffe, die trotz dieser die Erreichung des 
Kriegszweckes gegenüber England schwer beeinträchtigenden 
langfristigen Ankündigung sich in die gesperrten Gewässer 
begeben, tragen selbst die Verantwortung für etwaige 
unglückliche Zufälle. Die deutsche Regierung ihrerseits 
lehnt jede Verantwortung für solche Zufälle und deren 
Folgen ausdrücklich ab. 
Ferner hat die deutsche Regierung lediglich die Ver 
nichtung der feindlichen innerhalb des Seekriegsgebietes 
angetroffenen Handelschiffe angekündigt, nicht aber die 
Vernichtung aller Handelschiffe, wie die amerikanische 
Regierung irrtümlich verstanden zu haben scheint. Auch 
diese Beschränkung, die die deutsche Regierung sich auf 
erlegt, ist eine Beeinträchtigung des Kriegszwecks, zumal 
da bei der Auslegung des Begriffs der Konterbande, die 
Englands Regierung Deutschland gegenüber beliebt hat, 
und die demgemäß die deutsche Regierung auch gegen 
England anwenden wird, auch den neutralen Schiffen 
gegenüber die Präsumtion dafür sprechen wird, daß sie 
Konterbande an Bord haben. Auf das Recht, das Vor 
handensein von Konterbande in der Fracht neutraler Schiffe 
festzustellen und gegebenenfalls aus dieser Feststellung die 
Konsequenzen zu ziehen, ist die Kaiserliche Regierung natür 
lich nicht gewillt zu verzichten. 
Die deutsche Regierung ist schließlich bereit, mit der 
amerikanischen Regierung jede Maßnahme in die ernst 
hafteste Erwägung zu ziehen, die geeignet sein könnte, die
	        
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