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Illustrierte Geschichte des Weltkrieges 1914/15.
Mannschaften der SaniLäLskompanre suchen mik Hunden das Schlachtfeld ab.
tralen in der Wahrung ihrer Rechte auf den völkerrechtlich
legitimen Handel mit Deutschland bisher keine oder nur
unbedeutende Erfolge erzielt haben, während sie von ihrem
Recht, den Konterbandehandel mit England und unseren
anderen Feinden zu dulden, uneingeschränkten Gebrauch
machen. Wenn es das formale Recht der Neutralen ist,
ihren legitimen Handel mit Deutschland nicht zu schützen,
ja sogar sich von England zu einer bewußten und gewollten
Einschränkung des Handels bewegen zu lassen, so ist es
auf der anderen Seite nicht minder ihr gutes, aber leider
nicht angewendetes Recht, den Konterbandehandel, ins
besondere den Waffenhandel mit Deutschlands Feinden,
abzustellen.
Bei dieser Sachlage sieht sich die deutsche Regierung,
nach sechs Monaten der Geduld und des Abwartens, ge
nötigt, die mörderische Art der Seekriegführung Englands
mit scharfen Gegenmaßnahmen zu erwidern. Wenn Eng
land in seinem Kampf gegen Deutschland den Hunger als
Bundesgenossen anruft, in der Absicht, ein Kulturvolk von
70 Millionen vor die Wahl zwischen elendem Verkommen
oder Unterwerfung unter seinen politischen und kommer
ziellen Willen zu stellen, so ist heute die deutsche Regierung
entschlossen, den Handschuh aufzunehmen und an den
gleichen Bundesgenossen zu appellieren; sie vertraut
darauf, daß die Neutralen, die bisher sich den für sie nach
teiligen Folgen des englischen Hungerkrieges stillschweigend
oder protestierend unterworfen haben, Deutschland gegen
über kein geringeres Maß von Duldsamkeit zeigen werden,
und zwar auch dann, wenn die deutschen Maßnahmen,
in gleicher Weise wie bisher die englischen, neue Formen
des Seekrieges darstellen.
Darüber hinaus ist die deutsche Regierung entschlossen,
die Zufuhr von Kriegsmaterial an Eng
land und seine Verbündeten mit allen
ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu
unterdrücken, wobei sie als selbstver
ständlich annimmt, daß die neutralen
Regierungen, die bisher gegen den
Waffenhandel mit Deutschlands Fein
den nichts unternommen haben, sich
der gewaltsamen Unterdrückung dieses
Handels durch Deutschland nicht zu
widersetzen beabsichtigen.
Von diesen Gesichtspunkten aus
gehend, hat die deutsche Admiralität
die von ihr. näher bezeichnete Zone
als Seekriegsgebiet erklärt. Sie wird
dieses Seekriegsgebiet, soweit wie
irgend angängig, durch Minen sperren,
auch die feindlichen Handelschiffe auf
jede andere Weise zu vernichten suchen.
So sehr nun auch der deutschen
Regierung bei dem Handeln nach diesen
zwingenden Gesichtspunkten jede ab
sichtliche Vernichtung neutraler Men
schenleben und neutralen Eigentums
fern liegt, so will sie doch auf der an
deren Seite nicht verkennen, daß durch
die gegen England durchzuführenden
Mionen Gefahren entstehen, die un
terschiedslos jeden Handel innerhalb
des Seekriegsgebietes bedrohen. Dies
gilt ohne weiteres von dem Minen
krieg, der auch bei strengster Jnne-
haltung der völkerrechtlichen Grenzen
jedes dem Minengebiet sich nähernde
Schiff gefährdet.
Zu der Hoffnung, daß die Neu
tralen sich hiermit ebenso wie mit den
ihnen durch die englischen Maßnahmen
bisher zugefügten schweren Schädigun
gen abfinden werden, glaubt die deutsche
Regierung um so mehr berechtigt zu
sein, als sie gewillt ist, zum Schutz der
neutralen Schiffahrt sogar im See
kriegsgebiet alles zu tun, was mit der
Durchführung ihres Zweckes irgend
wie vereinbar ist.
Sie hat den ersten Beweis für ihren
guten Willen geliefert, indem sie die
von ihr beabsichtigten Maßnahmen mit einer Frist von
nicht weniger als 14 Tagen ankündigte, um der neutralen
Schiffahrt Gelegenheit zu geben, sich auf die Vermeidung
der drohenden Gefahr einzurichten. Letzteres geschieht am
sichersten durch das Fernbleiben von dem Seekriegsgebiet.
Die neutralen Schiffe, die trotz dieser die Erreichung des
Kriegszweckes gegenüber England schwer beeinträchtigenden
langfristigen Ankündigung sich in die gesperrten Gewässer
begeben, tragen selbst die Verantwortung für etwaige
unglückliche Zufälle. Die deutsche Regierung ihrerseits
lehnt jede Verantwortung für solche Zufälle und deren
Folgen ausdrücklich ab.
Ferner hat die deutsche Regierung lediglich die Ver
nichtung der feindlichen innerhalb des Seekriegsgebietes
angetroffenen Handelschiffe angekündigt, nicht aber die
Vernichtung aller Handelschiffe, wie die amerikanische
Regierung irrtümlich verstanden zu haben scheint. Auch
diese Beschränkung, die die deutsche Regierung sich auf
erlegt, ist eine Beeinträchtigung des Kriegszwecks, zumal
da bei der Auslegung des Begriffs der Konterbande, die
Englands Regierung Deutschland gegenüber beliebt hat,
und die demgemäß die deutsche Regierung auch gegen
England anwenden wird, auch den neutralen Schiffen
gegenüber die Präsumtion dafür sprechen wird, daß sie
Konterbande an Bord haben. Auf das Recht, das Vor
handensein von Konterbande in der Fracht neutraler Schiffe
festzustellen und gegebenenfalls aus dieser Feststellung die
Konsequenzen zu ziehen, ist die Kaiserliche Regierung natür
lich nicht gewillt zu verzichten.
Die deutsche Regierung ist schließlich bereit, mit der
amerikanischen Regierung jede Maßnahme in die ernst
hafteste Erwägung zu ziehen, die geeignet sein könnte, die