Volltext: Illustrierte Geschichte des Weltkrieges 1914/15. Zweiter Band. (Zweiter Band)

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Illustrierte Geschichte des Weltkrieges 1914/15. 
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Regierung zu ersuchen, vor einem 
tatsächlichen Vorgehen die kritische 
Lage zu erwägen, die in den Be 
ziehungen der Vereinigten Staaten 
zu Deutschland entstehen könnte, 
falls die deutschen Seestreitkräfte 
in Befolgung der durch die Be 
kanntmachung des Admiralstabs an 
gekündigten Maßnahmen irgendein 
Kauffahrteischiff der Vereinigten 
Staaten zerstörten oder den Tod 
eines amerikanischen Staatsange 
hörigen verursachten. 
Es ist selbstverständlich nicht 
nötig, die deutsche Regierung daran 
zu erinnern, daß einer kriegführen 
den Nation in bezug auf neutrale 
Schiffe auf hoher See lediglich das 
Recht der Durchsuchung zusteht, es 
sei denn, daß eine Blockadeerklärung 
ergangen ist und die Blockade effektiv 
aufrechterhalten wird. Die Regie 
rung der Vereinigten Staaten 
nimmt an, daß eine Blockade im 
vorliegenden Falle nicht beabsichtigt 
ist. Eine Erklärung oder Ausübung 
des Rechts, jedes Schiff anzugreifen 
und zu zerstören, das ein näher 
umschriebenes Gebiet auf offener 
See befährt, ohne erst festgestellt 
zu haben, ob es einer kriegführen 
den Nation gehört oder ob seine 
Ladung Konterbande ist, wäre eine 
Handlungsweise, die so sehr in Wi 
derspruch mit allen Präzedenzen 
der Seekriegführung stände, daß die 
amerikanische Regierung kaum an 
nehmen kann, daß die Kaiserlich 
Deutsche Regierung im vorliegen 
den Falle sie als möglich ins Auge 
faßt. 
Der Verdacht, daß feindliche 
Schiffe zu Unrecht eine neutrale 
Flagge führen, kann nicht eine be 
rechtigte Vermutung schaffen, da 
hingehend, daß alle Schiffe, die ein 
umschriebenes Gebiet durchfahren, demselben Verdacht 
unterliegen. Gerade, um solche Fälle aufzuklären, ist nach 
Ansicht der amerikanischen Regierung das Recht der Durch 
suchung anerkannt worden. 
Die amerikanische Regierung hat von der Denkschrift 
der Kaiserlich Deutschen Regierung, die zugleich mit der 
Bekanntmachung des Admiralstabes ergangen ist, ein 
gehend Kenntnis genommen. Sie benutzt diese Gelegen 
heit, die Kaiserlich Deutsche Regierung mit größter Hoch 
achtung darauf aufmerksam zu machen, daß die Regierung 
der Vereinigten Staaten zu einer Kritik wegen nicht neu 
traler Haltung, der sich nach Ansicht der deutschen Re 
gierung die Regierungen gewisser neutraler Staaten aus 
gesetzt haben, keine Veranlassung gegeben hat. Die Re 
gierung der Vereinigten Staaten hat keinen Maßnahmen 
zugestimmt und hat es bei keinen solchen bewenden lassen, 
die von den anderen kriegführenden Nationen im gegen 
wärtigen Kriege getroffen worden sind und die auf eine 
Beschränkung des Handels hinzielen. Vielmehr hat sie 
in allen solchen Fällen eine Haltung eingenommen, die ihr 
das Recht gibt, diese Regierungen in der richtigen Weise 
für alle eventuellen Wirkungen auf die amerikanische 
Schiffahrt verantwortlich zu machen, welche durch die be 
stehenden Grundsätze des Völkerrechts nicht gerechtfertigt sind. 
Daher erachtet sich die amerikanische Regierung in vor 
liegendem Falle mit gutem Gewissen auf Grund an 
erkannter Prinzipien für berechtigt, die in der Note an 
gedeutete Haltung einzunehmen. Falls die Komman 
danten deutscher Kriegschiffe auf Grund der Annahme, daß 
die Flagge der Vereinigten Staaten nicht im guten Glauben 
geführt werde, handeln sollten und auf hoher See ein 
amerikanisches Schiff oder das Leben amerikanischer Staats 
angehöriger vernichten sollten, so würde die Regierung der 
Vereinigten Staaten in dieser Handlung schwerlich etwas 
anderes als eine unentschuldbare Verletzung neutraler Rechte 
erblicken können, die kaum in Einklang zu bringen sein würde 
mit den freundschaftlichen Beziehungen, die jetzt glück 
licherweise zwischen den beiden Regierungen bestehen. 
Sollte eine solche beklagenswerte Situation entstehen, 
würde sich die Regierung der Vereinigten Staaten, wie die 
Kaiserlich Deutsche Regierung wohl verstehen wird, ge 
nötigt sehen, die Kaiserlich Deutsche Regierung für solche 
Handlungen ihrer Marinebehörde streng verantwortlich zu 
machen und alle Schritte zu tun, die zum Schutze ameri 
kanischen Lebens und Eigentums und zur Sicherung des 
vollen Genusses der anerkannten Rechte auf hoher See 
für die Amerikaner erforderlich sind. 
In Anbetracht dieser Erwägungen, die die Regierung 
der Vereinigten Staaten mit der größten Hochschätzung 
und in dem ernstlichen Bestreben vorbringt, irgendwelche 
Mißverhältnisse zu vermeiden und zu verhindern, daß Um 
stände entstehen, die sogar einen Schatten auf den Ver 
kehr der beiden Negierungen werfen können, spricht die 
amerikanische Regierung die zuversichtliche Hoffnung und 
Erwartung aus, daß die Kaiserlich Deutsche Regierung die 
Versicherung geben kann und will, daß amerikanische Staats 
bürger und ihre Schiffe anders als im Wege der Durch 
suchung durch deutsche Seestreitkräfte, selbst in den in der 
Bekanntmachung des deutschen Admiralstabes näher be 
zeichneten Gebieten, nicht belästigt werden sollen. 
Zur Information der Kaiserlichen Regierung wird 
hinzugefügt, daß der Regierung Seiner Britischen Majestät 
bezüglich des ungerechtfertigten Gebrauchs der amerika 
nischen Flagge zum Schutze britischer Schiffe Vorstellungen 
gemacht worden sind. 
Auf diese Note wurde dem amerikanischen Botschafter 
in Berlin von der deutschen Regierung am 16. Februar 
folgende Antwort erteilt: 
Südost-England 
aus der Vogelschau. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung hat die Mitteilung 
der Regierung der Vereinigten Staaten in dem Geiste des 
gleichen Wohlwollens und der gleichen Freundschaft ge 
prüft, von welchem ihr diese Mitteilung diktiert erscheint. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung weiß sich mit der 
Regierung der Vereinigten Staaten darin eins, daß es für 
beide Teile in hohem Maße erwünscht ist, Mißverständnisse 
zu verhüten, die sich aus den von der deutschen Admiralität 
angekündigten Maßnahmen ergeben könnten, und dem 
Eintritt von Ereignissen vorzubeugen, die die zwischen den 
beiden Regierungen bisher in so glücklicher Weise bestehenden 
freundschaftlichen Beziehungen zu trüben vermöchten. 
Die deutsche Regierung glaubt für diese Versicherung 
bei der Regierung der Vereinigten Staaten um so mehr 
auf volles Verständnis rechnen zu dürfen, als das von der 
deutschen Admiralität angekündigte Vorgehen, wie in der 
Note vom 4. d. M. eingehend dargelegt wurde, in keiner 
Weise gegen den legitimen Handel und die legitime Schiff 
fahrt der Neutralen gerichtet ist, sondern lediglich eine durch 
Deutschlands Lebensinteressen erzwungene Gegenwehr 
gegen die völkerrechtswidrige Seekriegführung Englands 
darstellt, die sich bisher durch keinerlei Einspruch der Neu 
tralen auf die vor dem Kriegsausbruch allgemein anerkannte 
Rechtsgrundlage hat zurückführen lassen. 
Um in diesem kardinalen Punkte jeden Zweifel aus 
zuschließen, erlaubt sich die deutsche Regierung nochmals 
die Sachlage festzustellen: 
Deutschland hat bisher die geltenden völkerrechtlichen 
Bestimmungen auf dem Gebiete des Seekriegs gewissen 
haft beobachtet, insbesondere hat es dem gleich zu Beginn 
des Krieges gemachten Vorschlag der amerikanischen Re 
gierung, nunmehr die Londoner Seekriegsrechtserklärung 
zu ratifizieren, unverzüglich zugestimmt und deren In 
halt auch ohne solche formelle Bindung unverändert in 
sein Prisenrecht übernommen. Die 
deutsche Regierung hat sich an diese 
Bestimmungen gehalten, auch wo 
sie ihren militärischen Interessen 
zuwiderliefen; so hat sie beispiels 
weise bis auf den heutigen Tag 
die Lebensmittelzufuhr von Däne 
mark nach England zugelassen, ob 
wohl sie diese Zufuhr durch ihre 
Seestreitkräfte sehr wohl hätte unter 
binden können. 
Im Gegensatz hierzu hat Eng 
land selbst schwere Verletzungen 
des Bölkerrechts nicht gescheut, 
wenn es dadurch den friedlichen 
Handel Deutschlands mit dem neu 
tralen Ausland lähmen konnte. Auf 
Einzelheiten wird die deutsche Re 
gierung hier um so weniger ein 
zugehen brauchen, als solche in der 
ihr zur Kenntnis mitgeteilten ameri 
kanischen Note an die britische Re 
gierung vom 28. Dezember v. I. 
auf Grund fünfmonatlicher Erfah 
rungen zutreffend, wenn auch nicht 
erschöpfend, dargelegt sind. 
Alle diese Übergriffe sind zu 
gestandenermaßen darauf gerichtet, 
Deutschland von aller Zufuhr ab 
zuschneiden und dadurch die fried 
liche Zivilbevölkerung dem Hunger 
tod preiszugeben, ein jedem Kriegs 
recht und jeder Menschlichkeit wider 
sprechendes Verfahren. 
Die Neutralen haben die völker 
rechtswidrige Unterbindung ihres 
Handels mit Deutschland nicht zu 
verhindern vermocht. Die ameri 
kanische Regierung hat zwar, wie 
Deutschland gern anerkennt, gegen 
das englische Verfahren Protest er 
hoben; trotz dieses Protestes und 
der Proteste der übrigen neutralen 
Regierungen hat England sich von 
dem eingeschlagenen Verfahren nicht 
abbringen lassen. So ist noch vor 
kurzem das amerikanische Schiff „Wilhelmina" von eng 
lischer Seite aufgebracht worden, obwohl seine Ladung 
lediglich für die deutsche Zivilbevölkerung bestimmt war 
und nach einer ausdrücklichen Erklärung der deutschen Re 
gierung nur für diesen Zweck verwendet werden sollte. 
■ Dadurch ist folgender Zustand geschaffen worden: 
Deutschland ist unter stillschweigender oder protestierender 
Duldung der Neutralen von der überseeischen Zufuhr so 
gut wie abgeschnitten, und zwar nicht nur hinsichtlich solcher 
Waren, die absolute Konterbande sind, sondern auch hinsicht 
lich solcher, die nach dem vor Kriegsausbruch allgemein an 
erkannten Recht nur relative Konterbande oder.überhaupt 
keine Konterbande sind. 
England dagegen wird unter Duldung der neutralen 
Regierungen nicht nur mit solchen Waren versorgt, die 
keine oder nur relative Konterbande sind, von England aber 
gegenüber Deutschland als absolute Konterbande behandelt 
werden (Lebensmittel, industrielle Rohstoffe usw.), sondern 
sogar mit Waren, die stets und unzweifelhaft als absolute 
Konterbande gelten. Die deutsche Regierung glaubt ins 
besondere und mit dem größten Nachdruck darauf hin 
weisen zu müssen, daß ein auf viele Hunderte von Millionen 
Mark geschätzter Waffenhandel amerikanischer Lieferanten 
mit Deutschlands Feinden besteht. 
Die deutsche Regierung gibt sich wohl Rechenschaft 
darüber, daß die Ausübung von Rechten und die Duldung 
von Unrecht seitens der Neutralen formell in deren Be 
lieben steht und keinen formellen Neutralitätsbruch in 
volviert; sie hat infolgedessen den Vorwurf des formellen 
Neutralitätsbruchs nicht erhoben. Die deutsche Regierung 
kann aber — gerade im Interesse voller Klarheit in den 
Beziehungen beider Länder — nicht umhin, hervorzuheben, 
daß sie mit der gesamten öffentlichen Meinung Deutsch 
lands sich dadurch schwer benachteiligt fühlt, daß die Neu-
	        
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