Volltext: Gemeinde Lichtenberg

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die beim Kloster Wilhering frei werde; es wurde ihm Theras verliehen. Kaiser Friedrich III. 
begehrte für seinen Schlosskaplan die Pfarre Leonfelden. Dadurch konnte aber die Ansicht 
entstehen, das Inkorporationsrecht sei durch eine solche Unterbrechung abgeschafft, und man 
reichte deshalb rasch wieder um Bestätigung ein. 
Als der Kardinalarchidiakon Johannes Deutschland bereiste und sich 1448 in Wien aufhielt, 
benützte Wilhering diese günstige Gelegenheit und ließ durch ihn die Urkunde Bonifaz IX. 
bestätigen. Der Kardinal tat es und erklärte ausdrücklich, alle etwaigen bisherigen Mängel 
seien hiemit behoben und das Kloster könne eigene Mönche oder Weltpriester einsetzen; auf 
den Wink des Abtes müssen aber die Pfarrer abdanken. Im selben Jahre schrieb auch Kaiser 
Friedrich III. dem Pfleger zu Waxenberg, er möge nicht zugeben, dass Wilhering, wie er 
vernehme, im Besitze der Pfarre Gramastetten behindert werde. Der Kaiser meinte 
wahrscheinlich den Fall mit Leonhard Jude. 
Vielleicht war Pfarrer Rudeger Ploch noch nicht gestorben, als man Gramastetten einen 
Pfarrer aufzuzwingen versuchte. Derselbe Kardinal Johann, der zu Beginn des Jahres 1448 
Gramastetten als Klosterpfarre erklärt hatte, verlieh es bald darauf dem Priester Leonhard 
Jude: Über diese Rechtsverletzung beklagte sich Wilhering beim Passauer Bischof Leonhard 
Layming. Das bischöfliche Ordinariat prüfte die beiderseitigen Ansprüche und brachte am 12. 
Dezember 1448 einen Ausgleich zustande. Demzufolge verzichtete Leonhard Jude auf seine 
Rechte über Gramastetten; Wilhering dagegen verpflichtete sich, ihm vierteljährlich 4 Pfund 
Pfennige zu bezahlen, und stellte ihm darüber einen Schuldschein aus. Es vergütete ihm auch 
die Auslagen mit 16 ungarischen Gulden (einer damals beliebten Goldmünze). Wer diesen 
Vereinbarungen entgegen handelte, sollte 40 Mark Silber (1 Mark galt ungefähr soviel wie ein 
Pfund) als Strafe zahlen, und zwar die eine Hälfte an die bischöfliche Kammer, die andere an 
die geschädigte Gegenpartei. 
Um seine Rechte zu behaupten, wagte also Wilhering gewaltige Summen, denn auch die 
bisherigen Bestätigungsurkunden verursachten große Kosten an Botenauslagen, Reisen, 
Taxen und dergleichen. 
In dem bereits erwähnten Formelbuch (handschrift Nr. 106) werden derartige Fälle vom 
kirchenrechtlichen Standpunkt aus beurteilt und als Ergebnis wird die Vermutung 
ausgesprochen, Wilhering habe durch derartige Unterbrechungen (per factum contrarium) 
eigentlich schon das Inkorporationsrecht verloren. In einer Klosterpfarre könne doch der Abt 
den Pfarrer ohne weiters absetzen; wenn man ihm aber, damit er überhaupt weggeht, sogar 
noch eine Pension verspricht, so verzichtet das Kloster dadurch auf seine Rechte. Ebenso sei 
der kürzlich verstorbene Pfarrer von Gramastetten (gemeint ist wahrscheinlich Rudeger 
Ploch) durch 32 Jahre im Amte gewesen, habe sich mit Erfolg gegen seine Absetzung 
gewehrt, ja durch Nichtzahlung des Absentgeldes noch Schaden gebracht; so etwas vereinbare 
sich nicht mit der Inkorporation. 
Man scheint in Wilhering tatsächlich beunruhigt gewesen zu sein, denn man wandte sich 
neuerlich bittend nach Rom. Papst Nikolaus V. übertrug nun 1450 dem Abte Thomas von 
Lambach die Vollmacht, diese Ansprüche des Klosters Wilhering zu untersuchen und zu 
bestätigen, wenn sie sich als wahr heraussteilen. Der Abt von Lambach gewann aus den 
vorgelegten Beweisen die Überzeugung, dass Wilhering im Rechte sei, und bestätigte am 27. 
Juli 1450 die Einverleibung von Gramastetten. 
Ein Jahrhundert hindurch wurde nun Wilhering in seinen Rechten nicht behindert; erst zur 
Zeit des Protestantismus erfolgten neue gewaltsame Angriffe. 1518 hatte Papst Leo X. noch 
einmal Gramastetten, Leonfelden und Theras als Wilheringer Klosterpfarren erklärt.
	        
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