Volltext: Gemeinde Lichtenberg

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Exemptionen (Freiheiten) ist im weiteren kirchenrechtlichen Sinn die Ausnahme, Befreiung vom 
allgemeinen Gesetz, Personen denen diese Ausnahme zugute kommt, werden als Eximierte oder 
Exemte bezeichnet. 
1. katholisches Kirchenrecht: Die Herausnahme von Personen aus der Jurisdiktion der 
zunächst zuständigen kirchlichen Amtsträger und Unterstellung unter den Nächsthöheren. 
Eine Exemtion von der päpstlichen Gewalt gibt es also nicht. 
2. In der evangelischen Kirche ist Exemtion kaum von Bedeutung 
Verzeichnis der Exemptionen vom Landgericht Waxenberg wie selbe in den Jahren 1793/94 im 
Mühlviertel des Landes ob der Ens bestanden. In Türkstetten 1, Landgericht Wildberg, Asberg 1, 
Lichtenberg 2, Altlichtenberg 1, Pöstlingberg 1 (Einzelpersonen, welche aufgrund ihrer 
Tätigkeiten bestimmte Vorrechte besaßen) 
MFC II 2978/61 Zedler-Lexikon 
Zehent nach Sachsen Recht war zu Walpurgis der Lämmerzehent zu geben 
Auf Johannis der Fleischzehent 
Zu Margarethen der Komzehent 
In Spalte 402 wird darauf verwiesen, dass die Zehente in der jüdischen Republik ihren Ursprung 
genommen haben. Nach anderen Hinweisen hat Kaiser Karl der Große um 870 zur Erhaltung der 
Geistlichen ihnen Zehente angewiesen. 
Der Zehent war schon in den ersten Zeiten des Christentums in Deutschland eingeführt gewesen 
und auch bald im Zehenten Teil der Früchte bestanden so der Boden ertrage, welche als 
besondere Gefälle der Kirchen an diese zu entrichten. 
Wer sich hierinne säumig, fahrlässig oder ungehorsam zeige, der hat nicht alleine die 
Kirchenbuße auf sich geladen, dass er von der Gemeinde ausgeschlossen worden, sondern auch 
der Grafen und der Gerichte Strafe erwirbt, die er als dann unnachlässig bei Leibesstrafe 
bezahlen, und daneben der Kirche den Zehenten reichen müssen. Und folget auch gleich darauf, 
was zu Ende solcher Zehent zu entrichten, und wohin selbiger verwendet werden soll, nämlich zu 
Nutz der Armen und Bedürftigen und zur Erledigung unschuldiger Gefangener bei den Feinden. 
Streitigkeiten gab es nach dem Tode Kaiser Friedrich II. der Papst Clemens IV. (1187/91) der die 
Zehenten unter dem Vorwand der Kreuzzüge forderte. 
MFC I 6132 Der Zehent 
Von Philipp Otto von Ottenthal Linz 1823 wer Schuldig ist Zehent zu geben: 
Nach dem allgemeinen Rechte sind alle Christen zur Zehentgabe verpflichtet, sie mögen von was 
immer für einem Range oder einer Würde sein, selbst Kaiser und Könige. Diese Pflicht liegt 
besonders jenen Laien ob, welche vom Pfarrer oder anderen Klerikern die Spiritualien 
empfangen, indem sie schon nach natürlichen Rechten ihren Seelsorger zu erhalten schuldig sind. 
Gegen diese Verbindlichkeit schützt keine Verjährung, und wenn man auch 200 Jahre, oder noch 
länger keinen Zehent gegeben hat, so bewirkt dies keine Befreiung, sondern hat bloß die 
Wirkung, dass der bereits verfallene und nicht eingetriebene Zehent nicht mehr eingetrieben 
werden darf. Die Pfarrer sind aber befugt, den Zehent entweder ganz, oder teilweise, auf 
unbestimmte Zeit nachzulassen, nur darf dieses der Kirche, als solcher keinen Schaden 
verursachen, auch hat eine solche Verfügung nur für sie, nicht für ihre Nachfolger Wirkung, weil 
jeder nur über seine Rechte disponieren darf.
	        
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