Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erhaltung der Straßen. 
Insofern aber für die Herstellung und Erhaltung einzelner Gemeindestraßen, 
Gemeindewege, -Brücken und -Gehwege Concurrenzen bestehen, haben sie fortzudauern. 
Dieselben können jedoch bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder auf⸗ 
gjehoben werden; einigen sich hiebei die Betheiligten nicht, so entscheidet der Landes— 
ausschuß. (8 15.) 
Die Zustimmung des Landesausschusses ist zur Aufhebung einer Concurrenz 
auch dann nothwendig, wenn die Betheiligten an die Stelle des früheren Ueberein— 
kommens kein anderes treten lassen. 9* 
Einzelne Grundbesitzer, Industrie- und Handelsunternehmungen, Gewerbe— 
treibende und andere physische und juristische Personen, welche Gemeindestraßen, 
Wege und -Brücken mit eigenen oder gedungenen Fuhrwerken in außergewöhnlichem 
Maße benützen, können behufs Erhaltung, beziehungsweise Wiederherstellung derselben 
nach Verhältnis der Benützung wie bei Bezirksstraßen (5 8) zu einem außer— 
ordentlichen Beitrage herangezogen werden. — 
Dird diesfalls ein Uebereinkommen nicht erzielt, so entscheidet der Landes— 
ausschuß. 
Für die Herstellung, beziehungsweise Umlegung und Erhaltung von wichtigeren 
Gemeindestraßen können aus dem Landesfonde Beiträge, beziehungsweise Subventionen 
gewährt werden. (5 15.)..— 
8 11. Die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen und -Wege ist 
eine innere Angelegenheit der Gemeinden, für deren ordnungsmäßigen Vollzug jede 
Ortsgemeinde haftee. 
Für die Aufbringung der hiezu erforderlichen Geld- und Arbeitsleistungen 
sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes maßgebend. 
8 12. Schneeschauflung. 
Die Schneeschauflung auf Landes- und Bezirksstraßen wird in der Regel von 
jenen Gemeinden besorgt, durch deren Gemarkung die Straße zieht, doch können 
auch andere benachbarte Gemeinden hiezu in die Concurrenz einbezogen werden. 
Welche Gemeinden und bezüglich welcher Straßenstrecken dieselben concurrenz— 
pflichtig sind, dann welche Gemeindevorsteher die bezügliche Anordnung zu erlassen 
haben, wird für jede einzelne Straße mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen 
Verhältnisse ermittelt und festgesetzt. (8 17.) 
8 13. Mauterträgnis.. 
Das Erträgnis der Mauten gehört zu den Einnahmen der Concurrenz und 
fließt bei Landesstraßen ganz, bei Bezirksstraßen zur Hälfte in den Landesfond. 
Hat eine Gemeinde jedoch eine Pflaster- oder Brückenmaut, so muß sie die betreffende 
Durchfahrtstrecke oder Brücke ganz auf eigene Kosten erhalten, wogegen ihr das 
Erträgnis dieser Maut belassen bleibt. (8 16.) 
8 14. Privatrechtliche Verpflichtungen. 
Die in besonderen Rechtstiteln oder Uebereinkommen gegründeten Verpflichtungen 
oleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen und Wegen aufrecht. 
III. Gompetenz in Hlraßen-Angelegenheiten. 
8.15. Anwendung des zu genehmigenden und des einfachen Landtags— 
beschlusses. Wirkungskreis des Landesausschusses. 
Die Genehmigung neuer Landes- und Bezirksstraßen-Anlagen, die Feststellung 
der bezüglichen Traäce in ihren Hauptpunkten, die Einreihung bestehender, nicht
	        
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