Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erhaltung der Straßen. 
Ausnahmsweise kann die Erhaltung einer Landesstraße auch Gemeinden, 
welche nicht von der Straße durchzogen sind, übergeben werden. 
Die übrigen Straßenobjecte, als: Brücken, Wand- und Stützmauern, dann 
Geländer, baut und erhält der Landesfond, bei den Landstraßen ausschließend, ohne 
daß die Gemeinden hiezu einen Beitrag leisten. 
Dasselbe gilt auch für jene Objecte auf Bezirksstraßen, welche nach 8 5 dieses 
Gesetzes der höheren Kategorie als Landesstraßenobjecte bereits eingereiht wurden 
oder noch eingereiht werden. 
88. 2. Kostenbestreitung bei Bezirksstraßen. 
Die Kosten des Neubaues, der Umlegung und Erweiterung von Bezirks— 
straßen, sowie der Grundvergütung für die Schoöttermaterial-Plätze, dann der Her— 
stellung neuer, früher nicht bestandener Bau-Objecte auf Bezirksstraßen werden 
von dem Landesfonde bestritten. 
„Die Erhaltung der Bezirksstraßen obliegt den Gemeinden, in deren Gebiete 
dieselben liegen; es koönnen jedoch Bezirksstraßenftrecken in besonders rücksichtswürdigen 
Fällen auch solchen Gemeinden zur Erhaltung zugewiesen werden, welche nicht von 
denselben durchzogen sind. 
Für die Erhaltung der Bezirksstraßen mit Ausnahme der nach 8 5 aus— 
geschiedenen Bau-Objecte werden von dem Landesfonde Beiträge (Subventionen) 
geleistet. 
Die Vergütung aus diesem Fonde an die erhaltungspflichtigen Gemeinden hat 
in der Regel die Hälfte der erforderlichen jährlichen Erhaltungsauslagen zu betragen. 
Zur Instandhaltung, beziehungsweise Wiederherstellung der nicht im 8 5 
begriffenen Bau-Objecte auf den Bezirksstraßen wird das gleiche Beitragsverhältnis 
aus dem Landesfonde mit der Hälfte der Gesammtkosten bestimmt, und findet die 
Ausfolgung dieser Beiträge dann statt, wenn sich der Landesausschuß von der guten 
Herstellung die Ueberzeugung verschafft hat. 
In besonderen Fällen können aus dem Landesfonde auch Vorschüsse gegeben 
werden. 
Industrie⸗ und Handelsunternehmungen, Gewerbetreibende und andere physische 
und juristische Personen, welche mit eigenen oder gedungenen Fuhrwerken Bezirks— 
straͤßen in außergewöhnlichem Maße benützen, können behufs Erhaltung, beziehungs— 
weise Wiederherstellung der benützten Straßenstrecken nach Verhältnis der Benützung 
zu einem außerordentlichen Beitrage herangezogen werden. 
WUecber die diesfällige Verpflichtung, dann über die Art und über das Maß 
dieser Leistung entscheidet, wenn eine gütliche Vereinbarung nicht erzielt wird, 
nach gerechter und gründlicher Würdigung der diesfälligen Verhältnisse der Landes— 
ausschuß. (8S 15.) — 
89. Kostenbestreitung bei Ortsdurchfährtstraßen. 
Wenn eine Landes- oder Bezirksstraße eine größere Ortschaft (Stadt oder 
Markt) durchzieht, so trifft die Gemeinde jener Theil der Auslagen allein und aus— 
schließend, welcher sich aus einer kostspieligeren Constructionsart dieser Straßenstrecke 
blotßz aus Rücksicht für die Ortsbewohner. durch Pflasterung, Errichtung von 
Lanälen und anderen Vorrichtungen ergibt, und als entbehrlich unterbleiben würde, 
wenn die Straße nicht im Orte, sondern im Freien sich befände. 
* 10. 3. Kostenbestreitung bei Gemeindestraßen und -Wegen. 
Jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, die nothwendigen Gemeindestraßen und-Wege 
innerhalb ihres Gebietes herzustellen und entsprechend zu erhalten. “*
	        
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