Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erhaltung der Straßen. 
meinde wegen entgeltlicher Ablassung des Weges zur allgemeinen Benützung den 
Weg der Vergleichsverhandlung, und im Falle der Fruchtlosigkeit derselben den 
Erpropriationsweg zu betreten. Nach 8 365 a. b. G. B. muß, wenn es das 
allgemeine Beste erheischt, ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schad— 
loshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten. Diese zwangs—⸗ 
weise Enteignung wird Expropriation genannt, und es steht das Erkenntnis hierüber 
der k. k. Statthalterei zuu.. 
Mit Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 11. November 1870, 
3. 14156 (V. 3. Nr. 50), wurde die Unzulässigkeit der Expropriation 
eines Zufahrtweges im Interesse der Bewirtschaftung eines Privat— 
grundstückes ausgesprochen. * 
8 24 des Forstpatentes vom 3. December 1852 (R. G. Bl. S. 1053) bestimmt, 
daß jeder Grundeigenthümer gehalten ist, Waldproducte, welche anders 
gar nicht, oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten aus dem Walde geschafft und 
weitergefördert werden könnten, über seine Gründe bringen zu lassen. Dies 
soll aber auf die mindest schädliche Weise geschehen, sowie auch dem Grundeigen— 
thümer von dem Waldbesitzer für den durch dessen Veranlassung zugefügten Schaden 
volle Genugthuung zu leisten ist. Ueber die Nothwendigkeit der Bringung des 
Holzes über fremde Gründe hat die Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden. 
2. Erhaltung der Straßen. 
Zur Obliegenheit der Gemeinden in Bezug auf Straßenwesen gehört nicht 
bloß die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen und ⸗-Wege, sondern auch 
die Herhaltung der Landes- und Bezirksstraßen gegen Subventionierung aus dem 
Landesfonde. Die Normen hierüber enthält das nachstehende Gesetz vom 11. De— 
cember 1869 (L. G. Bl. Nr. 31) betreffend die Herstellung und Erhaltung 
der öffentlichen, nicht ärarischen Straßen und Wege. 
Mit dem Gesetze vom 29. Jänner 1891 GE. G. u. V. Bl. Nr. 7) wurden 
die 88 2, 3, 8, 10, 15 und 20 des Landesgesetzes vom 11. December 1869 
C. G. Bl. Nr. 31) abgeändert.,„Der hier folgende Wortlaut des oberöster— 
reichischen Straßengesetzes enthält die durch das Gesetz vom 29. Jänner 1891 ein— 
geführten Aenderungen.. 
J. Von den Straßen und Wegeu überhaupt.“ 
8 1. Eintheilung der Straßen und Wege. 
Die öffentlichen Straßen und Wege, deren Bau und Erhaltung nicht aus 
Staatsschatze bestritten wird, sind: 
Landesstraßen,“ 
Bezirksstraßen, FL 
Gemeindestraßen und -Wege. 
F 2. Landesstraßen. 
Landesstraßen sind jene Straßen, welche wegen ihrer besonderen Wichtigkeit 
für den Verkehr des Landes als solche erklärt werden.. (88 15 und 20.)*
	        
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