Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Heimatrecht. 
geleiteten amtlichen Erhebungen darstellen, ist für die Zuweisung ohne Belang. 
„V. G. H. 12. October 1883, 3. 2298.). 
Die Zuweisung hat nur eine zeitweise Rechtswirkung und zwar nur für 
insolange, als nicht der Erwerb der Zuständigkeit in einer Gemeinde erwiesen wird. 
(V. G. H. 17. Mai 1893, 3. 1746). 
Zu 88 22—531. Die bezüglich der Armenversorgung im Heimatgesetze ent— 
haltenen Bestimmungen sind in das Gesetz über die öffentliche Armenpflege der 
Gemeinden vom 5. September 1880 aufgenommen und finden bei der Besprechung 
dieses Gesetzes ihre Erläuterung. 
Zu 88 32 -35. Um Mißbräuche bei der Verwendung der Blankette von 
Heimatscheinen im Interesse der öffentlichen Sicherheit wirksam hintanzuhalten, 
wurde mit Ministerial-Erlaß vom 28. Juni-1879, 3. 3028 (L. G. Bl. 1879, 
Nr. 15), angeordnet, daß die Blankette von Heimatscheinen von Seite 
der Gewerbetreibenden, welche sich mit der Anfertigung oder dem Verschleiße 
derselben befassen, nur an die zur Ausstellung dieser Urkunden berufenen 
Gemeindebehörden gegen schriftliche, von dem Gemeindevorsteher oder 
dessen Stellvertreter gefertigte und mit dem Gemeindesiegel ver— 
sehene Bestellungen verabfolgt werden dürfen. Die unmittelbare Ver— 
abfolgung von Heimatscheinblanketten an die Parteien ist untersagt. Die Außer— 
achtlassung dieser Anordnung ist, insofern hierauf nicht die Bestimmungen des 
allgemeinen Strafgesetzes Anwendung zu finden haben, nach der Ministerial-Ver— 
ordnung vom 30. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 198) zu ahnden. 
Wenn der Heimatschein das Heimatrecht jener Person, welcher er ertheilt 
wird, nicht zu begründen, sondern nur zu bestätigen hat, so genügt dort, wo 
das Gesetz nicht anders bestimmt, die Unterfertigung desselben durch den 
Gemeindevorsteher, der die Gemeinde nach außen zu vertritt, und der Abgang 
der weiteren Förmlichkeiten, die im Z 50 der G. O. für Urkunden vorgeschrieben 
sind, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden 
sollen, macht ihn nicht ungiltig. (B. G. H. 6. December 1877, 3. 1503.) Da— 
gegen kann ein form- und beweislos ausgestellter Heimatschein die unbestrittene 
Zuständigkeit in einer anderen Gemeinde nicht ändern. (V. G. H. 13. December 
1883, 3. 2869.) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, einer Person, welche ihr 
nach den 88 18 und 109 des Heimatgesetzes als heimatlos zugewiesen worden 
ist, einen Heimatschein auszustellen. (Ministerial-Erlaß vom 22. August 1868, 
3. 10647, V. 3. 1869, Nr. 295)5. 
Die Gemeinde erscheint nicht berechtigt, einen von ihr ausgestellten Heimat— 
schein als ungiltig zu erklären. (Ministerial-Erlaß vom 19. December 1876, 
3. 17225, V. 3. 1877, Nr. 9.) Der Inhaber eines von einer Gemeinde aus— 
gestellten Heimatscheines muß solange als heimatberechtigt in dieser Ge— 
meinde erkannt werden, als die Gemeinde nicht nachzuw eisen vermag, 
daß derselbe zur Zeit der Ausstellung des Heimatscheines das Heimatrecht in einer 
anderen Gemeinde hatte. (Ministerial-Erlaß vom 6. Februar 1868, 3. 441, 
V. 3. 1868, Nr. 9.) Ein früher von einemk. k. Bezirksamte ausgefertigter 
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