Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gemeindewahlordnung. 
2. Hof⸗, Staats-, Landes⸗ und öffentliche Fondsbeamte und Diener in der activen 
Dienstleistung; — 
Geistliche. V 
Auch können Verwandte und Verschwägerte im ersten und zweiten Grade 
nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes sein. B 
8 37. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens drei 
Viertheilen sämmtlicher Ausschußmitglieder und die absolute Stimmenmehrheit der 
Anwesenden erforderlich. “ 
Die Wahl wird mittelst Stimmzetteln vorgenommen. Aus den gesammelten 
Stimmzetteln sind die darin verzeichneten Namen zu verlesen und in das zu 
führende Abstimmungsverzeichnis einzutragen i 
8 38. Zuerst ist die Wahl des Gemelndevorstehers vorzunehmen. Kommt 
bei der Abstimmung zu dieser Wahl eine abso, ute Stimmenmehrheit nicht zustande, 
so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen und falls auch bei dieser nicht die 
nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. 
Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene zwei Personen zu be— 
schränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten 
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl ein— 
zubeziehen ist. — 
Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung auf eine nicht in die engere 
Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. — 
Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 
839. Nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstehers ist zur Wahl 
der Gemeinderäthe zu schreiten. I 
Jeder Wähler bezeichnet so viele Namen, als Gemeinderäthe zu wählen sind. 
Die über diese Zahl bezeichneten Namen werden nicht berücksichtizgt. 
Auch bei dieser Wahl gelten die Vorschriften der 88 37 und 33. 
Die engere Wahl hat sich auf jene Personen zu beschränken, die bei der 
zweiten Abstimmung nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die 
relativ-meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu 
bringenden Personen ist die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Ge— 
meinderäthe. U J 
8 40. Wird jemand als Gemeinderath gewählt, der mit dem gewählten 
Gemeindevorsteher im ersten oder zweiten Grade verwandt doder verschwägert ist, 
so ist diese Wahl ungiltig. I 
Werden zwei oder mehrere Personen als Gemeinderäthe gewählt, die in der 
angegebenen Weise untereinander verwandt oder verschwägert sind, so ist derjenige, 
für den sich die größere Stimmenzahl erklärte, und bei gleicher Stimmenzahl der⸗ 
jenige, für den das Los entscheidet, als gewählt beizubehaltte. 
Die noch unbesetzten Stellen sind durch Neuwahl auszufüllen. 
8 41. Ueber die Vornahme der Wahl des Gemeindevorstandes ist ein 
Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Wahl und den übrigen Ausschuß⸗ 
mitgliedern zu uͤnterfertigen und mit allen Wahlacten bei der Gemeinde zu hinter— 
legen ist. 
8 42. Die Vorschriften der 88 33 - 41 kommen auch dann zur Anwendung, 
wenn im Laufe der Wahlperiode die Stelle eines Gemeinderathes oder des Vor⸗ 
stehers zu besetzen ist. 
n — 4 an ersten Falle der Gemeindevorsteher und im zweiten Falle der 
Stellvertreter des Gemeindevorstehers die Versammlung zur Wahl zu berufen und 
die Wahlhandlung zu leiten. Auch trifft der Ausnahmsgrund der —— 
oder Schwägerschaft nicht die schon im Amte befindlichen, sondern die neugewählten 
Personen.
	        
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