Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Gemeindewahlordnung. 
leute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie einen aus ihnen 
oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. — 
88. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im 
83 sub a, b und c angeführten Ausschließungsgründe entgegensteht, können 
als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines anderen in dessen Namen 
ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlberechtigten vertreten und muß 
eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. 
89. Unerläßliche Eigenschaften zur Wählbarkeit in die Gemeindevertretung 
(8, 15 G. O.) sind das zurückgelegte 24. Lebensjahr und der Vollgenuß der 
bürgerlichen Recchtee. 
Wer nicht wahlberechtigt ist, ist nicht wählbar. 
8 10. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: 
die Bediensteten der Gemeinde, solange sie sich im wirklichen Dienste derselben 
befinden; 
Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande 
stehen, oder wie Taglöhner oder gewerbliche Gehilfen einen selbständigen Er— 
werb nicht haben. DÊ 
8 11. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind außer den im 8 3 sub a, 
b und c Genaunten: — 9 
a) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit 
verübten Vergehens, — 
b) einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den 88 501, 504, 511, 512, 
—DDDD öffentliche Sitt— 
lichkeit schuldig erkannt worden sind; 0 
Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren 
eröffnet wurde, solange die Crida- oder Ausgleichsverhandlung dauert, und 
nach deren Beendigung, wenn der Verschuldete des im 8 486 St. G. B. be— 
zeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist;— J 
Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinar-Vergehens 
ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. (Art. X des Ge— 
setzes vom 5. März 1862.)*) 
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Zweiter Abschnitt. 
Von der Vorbereitung der Wahl. 
8 12. Zum Behufe der Wahl des Gemeinde-Ausschusses ist vom Gemeinde— 
vorsteher ein genaues Verzeichnis aller Wahlberechtigten in der Art anzufertigen, 
däß darin zuoberst die Ehrenbürger, dann die im 8 1 sub 24 und 4, dann 
sub 2 und g bezeichneten Wähler unter Angabe ihrer allfälligen in der Gemeinde 
vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an directen Steuern verzeichnet werden. Hierauf 
sind die im & 1 sub 2 lit b, c, d und e aufgeführten Wahlberechtigten nach 
der Höhe und unter Beisetzung ihrer Besoldungen und Ruhegenüsse, und endlich 
die übrigen Wähler nach der Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde 
vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an direckten Steuern in absteigender Ordnung 
gereiht anzusetzen und neben den Namen die bezüglichen Steuerbeträge ersichtlich 
zu machen. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleichen Bezügen 
und Steuerschuldigkeiten vor, so ist im ersteren Falle der an Rang Höhere oder 
an Dienstjahren Aeltere, im letzteren Falle der an Jahren Aeltere dem Jüngeren 
vorzusetzen. U 
Am Schlusse sind sowohl die Bezüge als auch die Steuerschuldigkeiten ab— 
gesondert zu summieren. 
*) Siehe Reichsgesetz vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 131).
	        
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