Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gemeindewahlordnung. 3549 
g) die diplomierten Techniker, welche ihr Diplom an einer inländischen techni 
Hochschule erlangt haben, und mit der ed Beschränkung ehcen 
Staatsprüfungen behördlich autorisierte Privattechniker und behördlich autorisierte 
Bergingenieure. 
3. Die Ehrenbürger. 
41. Die Doctoren, welche ihren akademischen Grod an einer inländischen Uni— 
versität erhalten haben.“ 
Den wahlberechtigten einzelnen Gemeidemitgliedern sind auch inländische 
Corporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen 
die sub 1 angeführte Bedingung zutrifft. 
8.,2. Dienende Officiere und Militärparteien mit Officierstitel und die zum 
Mannschaftsstande oder zu den Unterparteien gehörigen Militärpersonen, ausschließ— 
lich der nicht einberufenen Reservemänner, sind von der Wahlberechtigung aus— 
genommen. 
83.. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und auf wie 
lange mit dem Straferkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des activen 
und passiven Wahlrechtes zu verbinden ssiei. 
Bis dahin bleiben von dem Wahlrechte ausgeschlossen: 
Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannnt 
Personen, welche eines Verbrechens wegen in Untersuchung gezogen wurden, 
solange diese dauert; 
Personen, welche der Uebertretung des Diebstahles, des Betruges, der Ver— 
untreuung oder Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt 
worden sind. (88 460, 461, 464 St. G. B.) (Art. IX des Gesetzes vom 
5. März 1862)*) I 
8.4. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. 
Hievon bestehen folgende Ausnahmen: 
Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, eigenberechtigte 
Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. 
Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde—- oder öffentlichen Geschäften 
bon der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen 
Bevollmächtigten bestellen. — 
Ebenso können 
die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Ge— 
meinde betriebenen Gewerbsunternehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde 
ansässig sind, ihren bestellfen Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des 
Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. — 
8 5. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund— 
oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung des 
Wahlrechtes durch die von dem bezüglichen Verwaltungsorgane bestellte Person 
vertreten. — 
86. Corporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch 
diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen 
Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind, oder- durch einen Bevoll⸗ 
mächtigten aus. — J — 
ʒ 7. Die Mitbesitzer eines der im 8 1, Absatz !, bezeichneten steuerpflichtigen 
Objecte haben nur eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehe— 
4 Siehe Reichsgesetz vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 131), wodurch mehrere 
Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes und anderer damit im Zusammenhange stehenden 
Anordnungen abgeändert wurden.
	        
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