Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

246 
Formular. 
Jormul„ar. 
Statut zur Verwaltung des Gemeinde-Sondervermögens des Marktes 4. 
8 1. Das Sondervermögen des Marktes A umfaßt gegenwärtig das im 
beigehefteten Inventar verzeichnete bewegliche und unbewegliche Eigenthum. 
82. Das zum märktischen Sondervermögen gehdrige Bürgerspital mit den 
zu demselben gestifteten Capitalien hat die Widmung zur Aufnahme und Ver— 
sorgung von — verarmten Marktbürgern und deren Frauen oder Witwen. Das 
Erträgnis des übrigen Sondervermögens ist zur Bestreitung der Auslagen für die 
Vermögensverwaltung, für die Straßenbeleuͤchtung des Marktes, für die Her— 
haltung der märktischen Wasserleitung und der im märktischen Gebiete befindlichen 
Straßen und Wege, sowie überhaupt für öffentliche Gemeindezwecke des Marktes A 
bestimmt. I 
8 3. Theilnehmer am märktischen Sondervermögen (Marktbürger) sind alle 
Steuerträger des Marktes, die von ihrem im Markte selbst gelegenen Hausbesitze 
oder von der im Markte betriebenen Gewerbsunternehmung, sowie diejenigen Markt— 
bewohner, die von ihrem Einkommen eine directe Steuer von mindeftens 5 fl. 
jährlich entrichten und die Bürgerrechtstaxe von 10 fl. in die Sondervermögens— 
Casse einbezahlt haben. — 
8 4. Die Verwaltung des märktischen Sondervermögens führt ein aus fünf 
Mitgliedern und zwei Ersatzmännern bestehender Verwaltungsausschuß, dessen Mit— 
glieder von den Marktbürgern aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren 
gewählt werden. 
Bezüglich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit haben in analoger Anwen— 
dung die Bestimmungen der 88 2211 der Gemeindewahlordnung gesetzliche Kraft. 
8 5. Der Gemeindevorsteher hat zur Wahl der Mitglieder und Ersatz— 
männer des Verwaltungsausschusses die Wählerliste zu entwerfen und dieselbe mit 
der Bekanntgabe öffentlich aufzulegen, daß Beschwerden dagegen an die politische 
Bezirksbehörde innerhalb 14 Tagen bei der Gemeindevorstehung eingebracht werden 
können. 
Ist nach Ablauf von 14 Tagen keine Beschwerde eingelangt oder infolge 
endgiltiger Entscheidungen die Wählerliste festgestellt, so hat der Gemeindevorsteher 
Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und alle wahlberechtigten Marktbürger zum 
Wahlacte einzuldden. 
Sämmtliche Wähler bilden einen Wahlkörper. Die Wahlcommission besteht 
aus dem Gemeindevorsteher und den Gemeinderäthen. Die Wahl ist nach Vor— 
schrift der 88 23 — 29 der Gemeindewahlordnung vorzunehmen. Bei allfälliger 
Wahlablehnung, wie auch bei späterer Mandatszurücklegung haben die Bestimmungen 
des 8 17 der Gemeindeordnung analoge Anwendung zu finden. 
86. Für die auf Grund dieses Statutes vorzunehmende zweite Wahl und 
für die ferneren Wahlen des Verwaltungsausschusses hat der Communalverwalter 
die Wahl einzuleiten und mit zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses die 
Wahlcommission zu bilden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.