Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Heimarrecht. 
37 
lösende Frage des zuständigen Heimatrechtes nur insoweit vorgehen, als hiedurch 
eine Gemeinde ihres Bezirkes als die Heimatgemeinde erkannt wird. J— 
Erachtet jedoch dieselbe, daß derjenige, um dessen Heimatrecht es sich handelt, 
nach den gepflogenen Erhebungen in einer Gemeinde des Verwaltungsbereiches 
einer anderen politischen Bezirksbehörde heimatberechtigt sei, so hat sie sich an diese 
Behörde zu wenden. Stimmen beide Behörden in ihrem Erkenntnisse überein, so 
haben sie die Angelegenheit einverständlich zu erledigen. 
Kommt aber zwischen denselben eine Uebereinstimmung nicht zustande, so ist 
die Verhandlung der vorgesetzten politischen Landesstelle vorzulegen, welche, wenn 
ihr beide Behörden untergeordnet sind, darüber entscheidet, wenn aber dieselben zu 
dem Verwaltungsgebiete verschiedener Landesstellen gehören, sich mit der Landes— 
stelle des anderen Verwaltungsgebietes in das Einvernehmen setzt. 
Findet zwischen den Landesstellen ein einverständliches Erkenntnis statt, so 
wird dasselbe ausgefertigt, im entgegengesetzten Falle aber der Gegenstand der 
Entscheidung des Staatsministeriums unterzogen. 
8 410 Gegen die in den Angelegenheiten dieses Abschnittes ergangenen Ent— 
scheidungen der politischen Bezirksbehörde steht der Instanzenzug an. die politische 
Landesstelle offen. 
Gegen z3wei gleichlautende Entscheidungen findet eine Berufung an das 
Staatsministerium nicht statt. 
8.42. Wenn die Gemeinde ⸗ die Ertheilung eines Heimatscheines verweigert 
(8 34),. so kann sich die hiedurch beschwerte Partei an die politische Bezirksbehörde 
wenden, welche, wenn das Heimatrecht des Beschwerdeführers in der Gemeinde 
durch ein rechtskräftiges Erkenntnis außer Zweifel gesetzt ist, die Gemeinde zur 
Ausfertigung des Heimatscheines zu verhalten hat. 
8 43. Keine Gemeinde darf gegen Personen, deren Heimat unbekannt, 
zweifelhaft oder streitig ist, bevor ihr Heimatrecht nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes endgiltig festgestellt wurde, mit einer Abschiebung in eine 
andere Gemeinde, oder wenn eine solche dennoch geschehen wäre, mit einer Zurüͤck— 
schiebung bei Haftung für alle Schäden und Kosten vorgehen. 
Wurde jedoch die Uebernahme von der hiezu nachmals als verpflichtet er— 
kannten Gemeinde ohne Grund verweigert, so hat dieselbe allen durch eine solche 
Weigerung verursachten Aufwand zu ersetzen.“ . 
Sowohl über die Verpflichtung zum Ersatze, als über den Betrag desselben 
haben die politischen Behörden zu erkennen.— 
8 44. Einen Anspruch auf Versorgung kann der Arme gegen eine Gemeinde 
im Rechtswege nicht geltend machen. — J 
Derlei Ansprüche an die Gemeinde, in welcher der Arme das Heimatrecht 
unbestritten besitzt, sind in dem durch die Gemeindeordnung festgesetzten Beschwerde— 
zuge auszutragen.“ 
Siebenter Abschnitt. I 
Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes auf die vom Gemeinde— 
verbande ausgeschiedenen Gutsgebiete. — 
8 45. Auf ausgeschiedenen Gutsgebieten kann ein Heimatrecht nicht be— 
gründet werden. — 
8 46. Treten die im 8 1909 bezeichneten, die Zuweisung eines Heimatlosen 
bestimmenden Umstände in einem vom Gemeindeverbande geschiedenen Gutsgebiete 
ein, so ist der Heimatlose mit Berücksichtigung aller maßgebenden Verhältnisse 
einer der angrenzenden, in demselben politischen Bezirke gelegenen Gemeinde zu— 
zuweisen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.