Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Von der Aufficht über die Gemeinden. 
schwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes zu entscheiden, 
durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet 
werden. (Art. XVI des Gesetzes vom 5. März 1862) 
In den vom Staate der Gemeinde übertragenen Angelegenheiten 
geht die Berufung jedenfalls an die politische Bezirksbehörde. (Art. XVIII 
des Gesetzes vom 58. März 1862.) J 
892. 
Wenn der Gemeinde-Ausschuß es unterläßt oder verweigert, die 
der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu 
erfüllen, so hat die politische Bezirksbehörde, wenn diese Leistungen 
oder Verpflichtungen zum selbständigen Wirkungskreise der Gemeinde 
(8 25 G. O)) gehören, und wenn keine Gefahr am Verzuge ist, nach 
Einvernehmung des Landesausschusses, wenn sie aber im übertragenen 
Wirkungskreise liegen, auch ohne solches Einvernehmen auf Gefahr 
und Kosten der Gemeinde mit möglichster Schonung der Gemeinde— 
mittel die erforderliche Abhilfe zu treffen. 
8 93. 
Wenn Pflichtverletzungen des Geme sindevorstandes im übertragenen 
Wirkungskreise vorkommen, so ist die polit ische Bezirksbehörde berechtigt, 
mit Ordnungsstrafen bis zu 20 fl. vorzugehen. 
Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Besorgung 
der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher 
ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht weiterhin überlassen 
werden kann, und trifft der Ausschuß über ergangene Aufforderung 
keine Vorsorge oder Abhilfe, so kaun die politische Behörde zur Be— 
sorgung dieser Geschäfte, bis die Hindernisse behoben sind, ein anderes 
Organ auf Kosten der Gemeinde mit möglichster Schonung der Ge— 
meindemittel bestellen. — 
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Die Gemeindevertretung kann durch die Statthalterei aufgelöst 
werden. Der Recurs an das Staatsministerium, jedoch ohne auf— 
schiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde vorbehalten. 
Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung muß eine 
neue Wahl ausgeschrieben werden. (Art. XVI des Gescetzes vom 
5. März 1862) 
Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der 
neuen Gemeindevertretung hat die Statthalterei im Einverständnisse 
mit dem Landesausschusse die erforderlichen Maßregeln zu treffen. 
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