Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Executionsrecht der Gemeinden. 505 
Ist die Beleidigung in einer schriftlichen Eingabe geschehen, und gegen die 
Behörde im ganzen, oder gegen die Person des Vorstehers gerichtet, so hat die 
vorgesetzte Stelle eine andere Behörde zur Verhandlung des Gegenstandes und zur 
Urtheilsschöpfung zu delegieren. 
8 15. Beschwerden gegen die in Gemäßheit dieser Verordnungen erlassenen 
Verfügungen oder Disciplinar-Erkenntnisse sind an die politische Landesbehörde, in 
höherer Linie aber an das Ministerium des Innern zu richten. — 
Eine solche Berufung hat jedoch in den Fällen des 81222 keine die Voll— 
streckung der Verfügung oder des Erkenntnisses hemmende Kraft, und bildet für 
die höhere Behörde nur insoweit einen Gegenstand der Verhandlung, als jeder 
Beamte für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen verantwortlich ist. 
Gecgen Straferkenntnisse, die in den Fällen des 8 11, sowie nach 8 12 
lit. b und c gefällt werden, findet, es mögen diese Erkenntnisse von der eigenen 
oder einer delegierten Behörde erlassen sein, die Berufung an die höhere Stelle, 
und zwar mit aufschiebender Wirkung statt, jedoch muß dieselbe binnen der ge— 
setzlichen Frist bei der Behörde, die das Erkenntnis gefällt hat, eingereicht werden. 
8. 16. Den landesfürstlichen politischen Behörden werden in Betreff der 
Handhabung der in den vorherstehenden Paragraphen bestimmten Executiv- und 
Strafgewalt auch diejenigen Gemeindeämter (Magistrate u. dgl.) gleichgestellt, 
welchen in dem ihnen zugewiesenen Amtsgebiete an der Stelle der laändesfürstlichen 
Bezirksbehörden die politische Geschäftsführung anvertraut ist. 
8117. Die Verordnungen vom 11. Mai 1851 (R. G. Bl. Nr. 127, 
XXXIX. Stück, und L. G. Bl. Nr. 213) und vom 14. August 1853 (R. G. Bl. 
Nr. 163, LI. Stück, und L. G. Bl. J. Abth., Nr. 170) werden in den Ländern, 
wofür sie erlassen worden sind, hiemit außer Wirksamkeit gesetzz. 
Insofern andere, mittlerweile ergangene Verordnungen aus Anlaß der Hin— 
weisung auf die politische Zwangs- und Disciplinargewalt sich auf die genannten 
Verordnungen vom Jahre 1851 und 1853 berufen, ist künftighin diese Berufung 
auf die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung zu beziehen.
	        
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