Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Executionsrecht der Gemeinden. 
Diese Behörden haben ihrerseits die Gemeindevorsteher in der Durchführung 
der von ihnen in Vollziehung bestehender Gesetze oder besonderer Aufträge der 
Behörden getroffenen Verfügungen mit allem Nachdrucke zu unterstützen. 
811. Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen Versammlungsorten, 
namentlich in Hörsälen, Theatern, Ballsälen, Wirts- und Kaffeehäusern u. s. w., 
dann auf Eisenbahnen, Dampfschiffen, Postwägen u. dgl, wodurch die Ordnung 
und der Anstand verletzt, das Vergnügen des Publicums gestört oder sonst ein 
Aergernis gegeben wird, ferner jede demonstrative Handlung, wodurch Abneigung 
gegen die Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen ausgedrückt werden 
soll, wird unvorgreiflich der etwa eintretenden strafgerichtlicher Behandlung mit 
einer Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 fl. oder von sechsstündiger bis 
vierzehntägiger Anhaltung geahndet, je nachdem die eine oder andere Buße nach 
Umständen angemessener oder wirksamer erscheint. 
In Hinsicht der zu verhängenden Strafe ist jedoch von dem Grundsatze aus— 
zugehen, daß die Strafe nie höher als der kleinste Grad jener Strafe zu bemessen 
sei, welche nach dem allgemeinen Strafgesetze hätte verhängt werden muüssen, wenn 
die in Frage stehende Handlung die Eigenschaft eines Vergehens oder einer Ueber— 
tretung im Sinne dieses Strafgesetzbuches gehabt hätte. 
8 12. Sowie den politischen und polizeilichen Organen unter strenger Ver— 
antwortlichkeit im amtlichen Verkehre mit jedermann ein anständiges Benehmen 
zur Pflicht gemacht ist, ebenso ist auch denfelben bei ihren Amtshandlungen von 
jedermann mit Achtung zu begegnen.“ 
Wer sich daher 
a) gegen einen politischen oder polizeilichen Beamten in Ausübung gesetzlicher 
Amtshandlungen, oder gegen Wachen und obrigkeitliche Diener, welche an 
oöffentlichen Orten oder in Privatwohuungen amtliche Aufträge zu vollziehen 
haben, ungestüm und beleidigend benimmt, und ungeachtet vorausgegangener 
Ermahnung in einem den amtlichen Charakter verletzenden Betragen beharrt, 
wer sich 
gegen einen Gemeindevorsteher bei Vollziehung eines Auftrages, welcher ihm 
nach dem Gesetze oder kraft einer besonderen Weisung einer Behörde zu voll— 
führen obliegt, beharrlich ein ungestümes und beleidigendes Verfahren zu⸗ 
schulden kommen läßt, oder wer 
in einer von ihm selbst, oder über seinen Auftrag von einem Dritten ver— 
faßten Eingabe an eine Behörde sich einer dieselbe beleidigenden Schreibart 
bedient, oder eine solche Eingabe für einen Dritten verfaßt, verfällt der im 
3.11 festgesetzten Strafbehandlung. 
313. Der Thatbestand ist auf die möglichst einfache Art zu erheben. 
In den Fällen des 8 12 lit. à und bkann die mit Berufung auf den 
Diensteid abgegebene Aeußerung des politischen und polizeilichen Beamten oder 
Dieners, sowie die gleichartige Aussage des Gemeindevorstehers, insofern dieselbe 
nicht durch irgend einen Umstand zweifelhaft gemächt wird, zum rechtlichen Beweise 
als hinreichend angesehen werden.“ 
8 14. Die Handhabung der Strafgewalt bezüglich der im 8 11 bezeichneten 
Handlungen steht in Orten, wo sich eine landesfürstliche Polizeibehörde, befindet, 
dieser Behörde, und wo dies nicht der Fall ist, der politischen Bezirksbehörde zu. 
Dagegen hat in den im 8 12 bezeichnelen Fällen der Vorftand der politischen 
oder polizeilichen Behörde, bei deren Amtshandlung das zu ahnende Verfahren 
stattfand, und wenn dieses gegen einen Gemeindevorsteher verübt wurde, der Vor— 
stand jener politischen Bezirksbehörde, in deren Gebiet die betreffende Gemeinde 
gelegen ist, das Straferkenntnis zu schöpfen. 
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