Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erecutionsrecht der Gemeinden. 499 
Rückständners unter Verschluß zu legen, und ist dieser durch Aufdrückung des Ge— 
meindesiegels zu versichern; c) andere Fahrnisse, wie z. B. Pferde, Kühe, Ochsen ꝛc 
können dem Rückständner mittlerweile zur Besorgung, auch n erran über⸗ 
lassen bleiben, jedoch sind demselben die Folgen der eigenmächtigen Entziehung dieser 
Fahrnisse unter Hinweisung auf die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes 
gegenwärtig zu halten. 
Werden bei dem Steuerrückständner keine zur Pfändung geeigneten Fahrnisse 
vorgefunden oder konnte diese Amtshandlung aus anderen Gründen nicht vorge— 
nommen werden, so ist dies im Protokolle zu bemerken, mit der Angabe, ob der 
Rückständner, von den unpfändbaren Gegenständen abgesehen, ganz vermögenslos 
ist, oder aber Realitäten, oder in anderen Gemeinden bewegliches Vermögen besitzt. 
In Erledigung des Pfändungs- und Schätzungsprotokolles verfügt die Ge— 
meindevorstehung sodann die Veräußerung der gepfändeten Gegenftände und 
fertigt das Feilbietungsedict aus. Der erste Termin zur Vornahme der Feil— 
bietung darf nicht unter 14 und nicht über 30 Tage vom Tage der Ausfertigung 
des Edictes bestimmt werden. Bei Rückständen bis zum Betrage von einschließlich 
500 fl. ohne Zinsen und Kosten genügt die Anordnung zweier Termine, bei höheren 
Rückständen müssen drei Termine festgestellt werden. Der zweite und dritte Termin 
ist von 14 zu 14 Tagen zu bestimmen. Die Vornahme der Feilbietung. ist in der 
Gemeinde selbst und in den Nachbargemeinden durch Anheftung des Edictes zur 
allgemeinen Kenntnis zu bringen. Ein Exemplar des Edictes ist dem Rückständner 
mit dem Beifügen zuzustellen, daß es ihm freistehe, binnen der in dem Edicte 
angegebenen Frist die Auslösung der zum Verkaufe bestimmten Gegenstände durch 
Berichtigung des Rückstandes und der Executions-Kosten zu begleichen. Haften 
auf den zu veräußernden Gegenständen auch von anderer Seite erworbene Pfand— 
rechte, so ist sich mit der competenten politischen oder Gerichts-Behörde in das Ein— 
vernehmen zu setze. 
Die Feilbietung ist vom Gemeindevorsteher oder dem ihn vertretenden Ge— 
meinderathe mit Beiziehung des Schriftführers vorzunehmen. Dem Leiter der Feil— 
bietung ist strengstens untersagt, auf die zu versteigernden Gegenstände selbst mit⸗ 
zubieten oder durch andere für sich oder seine Angehörigen mitbieten zu lassen. 
Die Feilbietung der Pfandobjecte ist in der Regel im Pfändungs— 
orte selbst vorzunehmen. Nur in jenen Fällen, in denen eine vortheilhaftere 
Verwertung der gepfändeten Gegenstände in einem' anderen Orte in sicherer Aus— 
sicht steht, kann die Feilbietung in dem letzteren Orte vorgenommen werden. Die 
zur Veräußerung bestimmten Gegenstände sind in der Regel einzeln auszubieten 
und nach dreimaligem Ausrufe dem Meistbietenden zuzuschlagen. Ein partienweises 
Ausgebot hat nur dann stattzufinden, wenn hiedurch günstigere Kaufpreise erzielt 
werden können. Die erftandenen Gegenstände dürfen nur gegen sofortige Be— 
zahlung ausgefolgt werden und müssen, wenn solche vor dem Schlusse der 
Feilbietungsverhandlung nicht erfolgt, neuerlich ausgeboten werden. Sobald durch 
den erzielten Erlös der Rückstand sammt den durch das Zwangsverfahren er— 
wachsenen Kosten gedeckt erscheint, ist mit der Feilbietung der übrigen Pfand— 
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