Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Heimatrecht. 
Heimatberechtigte, bei welchen auch dieser Anhaltspunkt fehlt, sind, insofern 
nicht zwischen den betreffenden Gemeinden eine Vereinbarung zustande kommt, 
einer dieser Gemeinden durch die politische Behörde zuzuweisen. 
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Zweiter Abschnitt. 
Von der Begründung, Veränderung und dem Verluste des Heimat— 
rechtes. 
8 5. Das Heimarrecht wird begründet: 
1. Durch die Geburt (8 6); 
2. durch die Verehelichung (8 7); 
3. durch die Aufnahme in den Heimatverband (88 8 und 9); 
4. durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes (8F 101. 
86. Eheliche Kinder erlangen in jener Gemeinde das Heimatrecht, in welcher 
der Vater zur Zeit ihrer Geburt heimatberechtigt ist, oder, falls er früher ver— 
storben, zur Zeit seines Ablebens heimatberechtigt war. 
Uneheliche Kinder sind in jener Gemeinde heimatberechtigt, in welcher ihrer 
Mutter zur Zeit der Entbindung das Heimatrecht zusteht. — 
Legitimierte Kinder, insofern sie nicht eigenberechtigt sind, werden in jener 
Gemeinde heimatberechtigt, in welcher ihr Vater zur Zeit der stattfindenden Legiti— 
mation das Heimarrecht besitzt. * —— 
Durch Annahme an Kindesstatt oder Uebernahme in die Pflege wird das 
Heimatrecht nicht begründet. 
8 7. Frauenspersonen erlangen durch die Verehelichung das Heimatrecht in 
der Gemeinde, in welcher ihr Ehegatte heimatberechtigt ist. 
8 8. Das Heimartrecht wird durch ausdrückliche Aufnahme in den Heimat— 
verband erworben. J J J 
Ueber das Ansuchen hierum entscheidet mit Ausschluß jeder Berufung ledig— 
lich die Gemeinde. * 
Die Aufnahme in den Heimatverband darf jedoch weder auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt, noch unter einer den gesetzlichen Folgen des Heimatrechtes abträg— 
lichen Bedingung ertheilt werden. * —W— 
Jede solche Beschränkung oder Bedingung ist nichtig und als nicht beigesetzt 
zu betrachten. J 
8 9. Zur Einführung einer Gebür für die ausdrückliche Aufnahme in den 
Heimatverband, sowie zur Erhöhung einer solchen schon bestehenden Gebür ist ein 
Landesgesetz erforderlich. 
Die Gebür hat in die Gemeindecasse einzufließen. 
8 10. Definitiv angestellte Hof-⸗, Staats-, Landes- und öffentliche Fonds— 
beamte, Geistliche und öffentliche Lehrer erlangen mit dem Antritte ihres Amtes 
das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher ihnen ihr ständiger Amtssitz an— 
gewiesen wird. 
8 11. Bei Veränderungen in dem Heinmaatrechte folgt die Ehefrau, insofern 
sie nicht gerichtlich geschieden ist, dem Ehemanne, und sie behält auch als Witwe 
das Heimatrecht in jener Gemeinde, in welcher der Gatte zur Zeit seines Ablebens 
heimatberechtigt war. 
Gerrichtlich geschiedene oder getrennte Ehefrauen behalten das Heimatrecht, 
welches sie zur Zeit der gerichtlichen Scheidung oder Trennung hatten. 
Wird eine Ehe für ungiltig erklärt, so tritt die Frauensperson, die in dieser 
Ehe gestanden war, in jene Heimatverhältnisse zurück, in welchen sie sich bis zum 
Eingehen der Ehe befunden hat. 
Scheda, Commentar. 2. Aufl.
	        
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